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Konzernumlagen als Umsatzerlöse

Der Ausweis von Konzernumlagen als Umsatz ist nicht mehr davon abhängig, ob die erbrachten Leistungen betriebstypisch sind. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass ein Leistungsaustausch in Form einer entgeltlichen Dienstleitung vorliegt.  

Unter Leis­tungs­aus­tausch ist zu ver­ste­hen, dass

    eine aktive Tätig­keit durch das bilan­zie­rende Unter­neh­men geleistet wird, welche ein Leis­tungs­ent­gelt am Markt erzielt und dass eine pri­mä­re Ver­an­las­sung des Ent­gelts durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis fehlt.

Ein Aus­weis als Umsatz­er­lös setzt dem­nach einen Ver­ur­sa­chungs­zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung vor­aus. Der Zweck der Lei­tung­s­er­brin­gung ist somit der Erhalt der Gegen­leis­tung. Dies dürfte insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn eine Hol­ding keine eigene Wert­sc­höp­fung erbringt und das Ent­gelt einem Dritt­ver­g­leich nicht stand­hält. Es wäre somit kein Umsatz, wenn ledig­lich Dritt­auf­wen­dun­gen in der Höhe ihrer Ent­ste­hung an eine Toch­ter­ge­sell­schaft wei­ter­ge­reicht wer­den, da keine Eigen­leis­tung ent­hal­ten ist und das Ent­gelt auch kei­nen ange­mes­se­nen Gewinn­aufschlag ent­hält.

Es ist somit zu prü­fen ob Dienst­leis­tun­gen, die eine Kon­zern­ge­sell­schaft für eine andere Kon­zern­ge­sell­schaft erbringt, abge­rech­net wer­den, oder ob ledig­lich Auf­wen­dun­gen, die einer Kon­zern­ge­sell­schaft im (Kon­zern-) Außen­ver­hält­nis ent­ste­hen, ohne Erbrin­gung einer eige­nen Dienst­leis­tung an eine andere Kon­zern­ge­sell­schaft wei­ter­be­las­tet wer­den. Umsatz­er­löse lie­gen nur vor, wenn zumin­dest teil­weise Dienst­leis­tun­gen, wie z.B. aus der Über­nahme der Finanz­buch­hal­tung oder  aus Ver­mie­tun­gen von Immobilien, erbracht wer­den. Wer­den vom bilan­zie­ren­den Unter­neh­men dem­ge­gen­über keine Dienst­leis­tun­gen erbracht, erfolgt der Aus­weis unter den sons­ti­gen betrieb­li­chen Erträ­gen.

Für die übri­gen Pos­ten der Gewinn- und Ver­lu­st­rech­nung kön­nen sich im Rah­men einer Umg­lie­de­rung weitere Auswirkungen erge­ben. Ent­schei­dend ist dabei, ob die Hol­ding die Dienst­leis­tun­gen durch den Ein­satz frem­der oder eige­ner Betriebs­mit­tel erbracht hat.

Bei Anwen­dung des Gesamt­kos­ten­ver­fah­rens (§ 275 Abs. 2 Nr. 5b HGB) wird der Ein­satz eige­ner Betriebs­mit­tel bzw. frem­der Leis­tun­gen berück­sich­tigt. Wer­den eigene Mit­tel ein­ge­setzt, dürfte eine Umg­lie­de­rung von Kon­zer­n­um­la­gen in die Umsatz­er­löse keine Aus­wir­kun­gen auf den Aus­weis der geleis­te­ten Auf­wen­dun­gen mit sich brin­gen. Gehen hin­ge­gen Fremd­leis­tun­gen in den inn­er­kon­zern­li­chen Leis­tungs­aus­tausch ein, so ist eine Umg­lie­de­rung zu den Auf­wen­dun­gen für bezo­gene Leis­tun­gen denk­bar. In die­sem Fall muss eine externe Fremd­leis­tung einen wesent­li­chen Bestand­teil zur Leis­tung des Unter­neh­mens bei­tra­gen. Auf­grund die­ser Unter­schei­dung ist eine ein­zel­fall­be­zo­gene Über­prü­fung durch­zu­füh­ren, um eine fun­dierte Ent­schei­dung zur Umg­lie­de­rung der Auf­wen­dun­gen tref­fen zu kön­nen.

Bei Anwen­dung des Umsatz­kos­ten­ver­fah­rens (§ 275 Abs. 3  Nr. 2 HGB) wer­den die Auf­wen­dun­gen als Her­stel­lungs­kos­ten zur Erzie­lung von Umsatz­er­lö­sen durch die erbrachte Leis­tung betrach­tet. Diese Auf­wen­dun­gen wer­den über den Betriebs­ab­rech­nungs­bo­gen  auf­ge­teilt und den Funk­ti­ons­be­rei­chen Her­stel­lung, Ver­trieb und Ver­wal­tung zuge­ord­net.