Konzernumlagen als Umsatzerlöse
Der Ausweis von Konzernumlagen als Umsatz ist nicht mehr davon abhängig, ob die erbrachten Leistungen betriebstypisch sind. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass ein Leistungsaustausch in Form einer entgeltlichen Dienstleitung vorliegt.
Unter Leistungsaustausch ist zu verstehen, dass
- eine aktive Tätigkeit durch das bilanzierende Unternehmen geleistet wird, welche ein Leistungsentgelt am Markt erzielt und dass eine primäre Veranlassung des Entgelts durch das Gesellschaftsverhältnis fehlt.
Ein Ausweis als Umsatzerlös setzt demnach einen Verursachungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Der Zweck der Leitungserbringung ist somit der Erhalt der Gegenleistung. Dies dürfte insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn eine Holding keine eigene Wertschöpfung erbringt und das Entgelt einem Drittvergleich nicht standhält. Es wäre somit kein Umsatz, wenn lediglich Drittaufwendungen in der Höhe ihrer Entstehung an eine Tochtergesellschaft weitergereicht werden, da keine Eigenleistung enthalten ist und das Entgelt auch keinen angemessenen Gewinnaufschlag enthält.
Es ist somit zu prüfen ob Dienstleistungen, die eine Konzerngesellschaft für eine andere Konzerngesellschaft erbringt, abgerechnet werden, oder ob lediglich Aufwendungen, die einer Konzerngesellschaft im (Konzern-) Außenverhältnis entstehen, ohne Erbringung einer eigenen Dienstleistung an eine andere Konzerngesellschaft weiterbelastet werden. Umsatzerlöse liegen nur vor, wenn zumindest teilweise Dienstleistungen, wie z.B. aus der Übernahme der Finanzbuchhaltung oder aus Vermietungen von Immobilien, erbracht werden. Werden vom bilanzierenden Unternehmen demgegenüber keine Dienstleistungen erbracht, erfolgt der Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Erträgen.
Für die übrigen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung können sich im Rahmen einer Umgliederung weitere Auswirkungen ergeben. Entscheidend ist dabei, ob die Holding die Dienstleistungen durch den Einsatz fremder oder eigener Betriebsmittel erbracht hat.
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (§ 275 Abs. 2 Nr. 5b HGB) wird der Einsatz eigener Betriebsmittel bzw. fremder Leistungen berücksichtigt. Werden eigene Mittel eingesetzt, dürfte eine Umgliederung von Konzernumlagen in die Umsatzerlöse keine Auswirkungen auf den Ausweis der geleisteten Aufwendungen mit sich bringen. Gehen hingegen Fremdleistungen in den innerkonzernlichen Leistungsaustausch ein, so ist eine Umgliederung zu den Aufwendungen für bezogene Leistungen denkbar. In diesem Fall muss eine externe Fremdleistung einen wesentlichen Bestandteil zur Leistung des Unternehmens beitragen. Aufgrund dieser Unterscheidung ist eine einzelfallbezogene Überprüfung durchzuführen, um eine fundierte Entscheidung zur Umgliederung der Aufwendungen treffen zu können.
Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3 Nr. 2 HGB) werden die Aufwendungen als Herstellungskosten zur Erzielung von Umsatzerlösen durch die erbrachte Leistung betrachtet. Diese Aufwendungen werden über den Betriebsabrechnungsbogen aufgeteilt und den Funktionsbereichen Herstellung, Vertrieb und Verwaltung zugeordnet.