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Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer können ab 2018 den sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen lassen

Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI dürfen Arbeitgeber ab 2018 gemäß § 39b Abs. 2 Satz 13f. EStG n.F. einen sog. Permanenten Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Dies entspricht den bisherigen Verwaltungsregelungen.  

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird ein kurzfristig erzielter Lohn für die Berechnung der Lohnsteuer auf einen längeren Zeitraum umgelegt. Dies führt im Ergebnis zu einem niedriegern Steuersatz und somit bereits bei der Auszahlung zu einem höheren Nettoeinkommen für die Zeit der Beschäftigung. Durch dieses Verfahren wird die Lohnsteuer an das tatsächliche Einkommen angepasst und muss nicht im Wege der jährlichen Steuererklärung zurückgefordert werden. Voraussetzungen zur Anwendung des permanten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist das Vorliegen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses mit Steuerklasse VI neben einer Hauptbeschäftigung. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich. Bis zum Kalenderjahr 2017 kann das o.g. Verfahren aufgrund einer Übergangsregelung weiter angewendet werden. Durch die Gesetzesänderung kann nun der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich dauerhaft angewendet werden.