Leasingsonderzahlungen für Firmenfahrzeuge
In der Vergangenheit hat sich bei Selbständigen, die Ihren Gewinn durch eine Einnahmeüberschussrechnung ermitteln ein Steuersparmodel mit Leasingsonderzahlungen für Firmenfahrzeuge etabliert. Dies wurde durch die kombinierte Anwendung des Abflussprinzips, der 1%-Methode und der Kostendeckelung möglich. Nach einer Abstimmung auf Bund und Länder Ebene hat die Finanzbehörde Hamburg mit Fach-Info vom 8. November 2018 das Modell gestoppt.
Zufluss-/Abflussprinzip
Das Zufluss-/Abflussprinzip findet bei Einnahmeüberschussrechnungen Anwendung. Dabei werden die Einnahmen oder Ausgaben dem Kalenderjahr zugeordnet, in denen sie zugegangen oder geleistet wurden. Grundsätzlich kommt es bei dem Prinzip somit auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme oder Ausgabe an.
1%-Methode
In der Regel nutzen Selbständige, die einen Wagen im Betriebsvermögen besitzen, auch privat. Die private Nutzung des Wagens wird als geldwerter Vorteil gesehen und muss daher versteuert werden. Für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils gibt es verschiedene Methoden. Eine gängige Methode ist die pauschale Versteuerung mit Hilfe der 1%-Regelung. Diese kann nur angewandt werden, wenn eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% vorliegt. Für die Privatfahrten erhöht dann eine monatliche Einnahme in Höhe von einem Prozent des inländischen Listenpreises des Dienstwagens inklusive Umsatzsteuer den Gewinn. Begrenzt wird der Betrag durch die sog. Kostendeckelung.
Kostendeckelung
Wenn der geldwerte Vorteil mit Hilfe der 1%-Regel berechnet wurde, kann es dazu führen, dass der berechnete Betrag die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten übersteigt. Entstehen dem Steuerpflichtigen nämlich in einem Jahr nur geringe Kfz-Kosten, weil bspw. der Firmenwagen vollständig abgeschrieben ist oder Leasingraten sehr niedrig sind, kann es dazu führen, dass der private Nutzungsanteil höher ist, als die angefallenen Kosten des Jahres sind. In so einem Fall wird der Betrag des privaten Nutzungsanteils auf die tatsächliche Höhe der Gesamtkosten begrenzt.
Steuersparmodell durch hohe Leasingsonderzahlung bei EÜR
Der FinBeh Hamburg ist bei Leasingfahrzeugen von Steuerpflichtigen mit Einnahmeüberschussrechnungen ein geläufiges Steuersparmodell aufgefallen, über dessen Vermeidung sie im November letzten Jahres sprach.
Bei dem Modell schließt der Steuerpflichtige seinen Leasingvertrag über eine Laufzeit von weniger als 5 Jahre ab. Aufgrund der kurzen Laufzeit wird zu Beginn des Vertrags eine hohe Leasingsonderzahlung fällig, die gemäß dem Abflussprinzip bei Bezahlung in voller Höhe den Gewinn mindert. Die hohe Sonderzahlung wird getätigt, um die anschließenden Leasingraten für die kommenden Jahre zu mindern. Wird dann die Nutzungsentnahme für private Fahrten mit der 1%-Methode bewertet, so wird diese aufgrund der hohen Aufwendungen durch die Sonderzahlung im ersten Jahr ungekürzt angewandt. Ab dem zweiten Leasingjahr werden die Kosten jedoch deutlich geringer, so dass die Kostendeckelung zum Tragen kommt und lediglich der Betrag der geringen tatsächlichen Kosten für die Berechnung der privaten Nutzung herangezogen wird.
Nach Abstimmung auf der Bund-Länder-Ebene soll bei so einem Modell die Höhe der Kostendeckelung abweichend ermittelt werden. Dazu werden die Gesamtkosten eines Pkws für den Nutzungszeitraum berechnet und anschließend periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume verteilt. Das bedeutet insbesondere für die Leasingsonderzahlung, dass diese nicht in voller Höhe im Jahr der Zahlung für die Berechnung der Kostendeckelung berücksichtigt werden kann, sondern dass die Sonderzahlung auf die Nutzungsjahre des Pkws aufgeteilt werden muss. Die FinBeh Hamburg möchte dem Steuersparmodell, durch eine hohe Einmalzahlung den geldwerten Vorteil in den Folgejahren zu senken, so entgegenwirken.
Es ist bei derartigen Konstellationen bzgl. der Berechnung der Kostendeckelung dementsprechend Vorsicht geboten.
Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung. Dieser wird auch künftig vollumfänglich gewährt.
Noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zu den Besonderheiten von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmeüberschussrechnungen oder der Berücksichtigung von Dienstwagen haben, so kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie auch gern vor Abschluss neuer Verträge zu deren künftigen steuerlichen Folgen.