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Lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern

  Mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 15 K 1122/16) entschied das FG Köln, dass die Vergabe von lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung keine Notwendigkeit darstellt. Ein durch das Finanzamt in solchen Fällen angeordneter „Un“-Sicherheitszuschlag auf den Gewinn ist damit unzulässig.

Grundsätzlich kann ein Betriebsprüfer nach § 162 AO eine Gewinnschätzung vornehmen, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen, die als Grundlage der Besteuerung dient, nicht ordnungsgemäß ist und der Prüfer in der Folge trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten einzelne Besteuerungsgrundlagen der Höhe oder dem Grunde nach nicht ermitteln kann.

In dem dem FG Köln vorgelegten Sachverhalt verwendete der Kläger auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination verschiedener Daten wie Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Zwar wurden die Buchungsnummern nur jeweils einmalig vergeben, doch bauten diese durch die besondere Zusammenstellung nicht numerisch aufeinander auf. Das Finanzamt sah darin einen schwerwiegenden Mangel in der Buchführung des Klägers und rechtfertigte so eine Gewinnerhöhung durch „Un“-Sicherheitszuschlag.

Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt nicht zu. Die Verwendung von nicht lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern allein berechtige das Finanzamt nicht, den Gewinn durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags zu erhöhen. Es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Zwar sehe § 14 Abs. 4 UStG eine fortlaufende Nummerierung vor, doch diene diese Vorschrift allein umsatzsteuerlichen Zwecken und beziehe sich damit nicht auf die Gewinnermittlung.