Neue Anhangangabepflichten zu Nahestehenden?
Unternehmen und Abschlussprüfer fragen sich derzeit, ob neue Anhangangabepflichten zu Nahestehenden etabliert werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits mit IDW PS 270 n.F. versucht, von bestandsgefährdeten Unternehmen eine Anhangangabe zu fordern, die das HGB nicht vorsieht. Mit ISA (E-DE) 550 sollen wiederum Unternehmen verpflichtet werden, Anhangangaben zu erstellen, die im HGB nicht gefordert werden. Sie betreffen Geschäfte mit Nahestehenden.
Anhangangabepflichten zu Nahestehenden lt. HGB
Das HGB sieht in allen Bestandteilen des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) besondere Angaben im Zusammenhang mit Nahestehenden vor.
Die Gliederungsvorschriften zur Bilanz fordern separate Ausweise für Anteile, Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und solchen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, vor. Für GmbHs sind des Weiteren Salden von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
In der Gewinn- und Verlustrechnung ist mittels sog. Davon-Vermerken auf Beteiligungserträge sowie Zinserträge und –aufwendungen von verbundenen Unternehmen hinzuweisen.
Darüber hinaus ist von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften ein Anhang zu erstellen. Für Einzelkaufleute und nicht-haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften besteht diese Verpflichtung nicht.
Zu Beziehungen mit und Transaktionen gegenüber Nahestehenden fordert das HGB Angaben über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen sind. Zu den Angaben zählen auch die Art der Beziehung, der Wert der Geschäfte sowie weitere für die Beurteilung der Finanzanlagen notwendigen Angaben mit Ausnahme von Geschäften mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100%igem Anteilsbesitz in einen Konzernabschuss einbezogenen Unternehmen (§ 285 Nr. 21, § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB).
Anhangangabepflichten zu Nahestehenden lt. ISA (E-DE) 550?
Nach ISA (E-DE) 550 ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet eine Beurteilung für das Risiko wesentlich falscher Darstellungen bzgl. der Angaben zu Nahestehenden vorzunehmen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Eine Beurteilung des Abschlusses hinsichtlich
- der Vermittlung einer sachgerechten Gesamtdarstellung oder das Nichtvorliegen einer Irreführung
soll auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen geringe oder sogar keine Angaben zu Nahestehenden von dem Gesetz gefordert werden.
Diese beiden Grundsätze sorgen für Verwirrung, insbesondere da das IDW aus ihnen Anhangangaben folgert, die im HGB nicht zu finden sind. So soll nach ISA (E-DE) 550 beispielsweise eine Irreführung schon vorliegen, wenn ein Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner Erlöse mit Nahestehenden erwirtschaftet und dies nicht angibt. Dementsprechend wird eine Angabe zum Saldo der Umsatzerlöse mit dem Nahestehenden gefordert und dies unabhängig davon, ob das Geschäft marktüblich oder marktunüblich war.
Die Problematik
Noch bleibt unklar für welche weiteren Fälle das IDW zusätzliche Angaben verlangt.
In dem oben genannten Beispiel fordert das IDW bei Unternehmen, die einen wesentlichen Teil der Umsatzerlöse mit Nahestehenden erzielen, Anhangangaben zum Saldo unabhängig davon, ob diese marktüblich oder unüblich sind. Das HGB sieht hingegen bei übrigen Kaufleuten überhaupt keine Angaben zu Nahestehenden vor. Selbiges gilt für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesell-schaften in Bezug auf marktübliche Geschäfte. In diesen Fällen würde das IDW mehr verlangen, als im Gesetz vorgesehen ist.
Diese vom Gesetzgeber geschaffenen Erleichterungen würden zudem ins Leere laufen, wenn das IDW in diesen Erleichterungen die Ursache dafür sieht, dass der Abschluss nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit der Forderung einer sachgerechten Gesamtdarstellung ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
Schließlich ist zu beachten, dass die Prüfungsstandards an die Abschlussprüfer adressiert sind und nicht an die gesetzlichen Vertreter. Diese unterliegen nur dem Gesetz, so dass ein Prüfungsstandard einen gesetzlichen Vertreter nicht zu Anhangangaben verpflichten kann, die das Gesetz nicht vorsieht.
Der Abschlussprüfer muss primär die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses beurteilen und dann über die ordnungsgemäße Aufstellung ein Urteil fällen. Dabei kann der Prüfer im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit in Ausnahmefällen von den Vorgaben des IDW abweichen. Dies wäre im Prüfungsbericht anzugeben und angemessen zu begründen.
Noch Fragen?
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