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Neuer IFRS 16-Standard zur Leasingbilanzierung

Der neue Leasingstandard IFRS 16 soll insbesondere beim Leasingnehmer zu einer verbesserten bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen führen und bringt dadurch vor allem für diesen erhebliche Änderungen. Bisher hatte der Leasingnehmer zu prüfen, ob ein Leasingvertrag als „Operate Lease” oder „Finance Lease” definiert wird. Bei einem „Finance Lease” wird der Leasinggegenstand in der Bilanz des Leasingnehmers als Vermögenswert aktiviert und gleichzeitig eine entsprechende Verbindlichkeit erfasst. Ein „Operate Lease” wird dagegen bilanzneutral dargestellt. Der Leasingnehmer berücksichtigt lediglich die Leasingzahlungen im Aufwand.

Gem. des neuen Standards entfällt künftig die Differenzierung in „Operate” und „Finance Lease”. Stattdessen wird für sämtliche Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine korrespondierende Verbindlichkeit erfasst. Das Nutzungsrecht ist als Bestandteil des Anlagevermögens oder als separater Bilanzposten auszuweisen und linear über die Laufzeit des Vertrags abzuschreiben. Die Verbindlichkeit wird in Höhe des Barwerts der künftig zu leistenden Leasingzahlungen passiviert und nach der Effektivzinsmethode fortgeführt.

Somit werden grundsätzlich alle Leasingverpflichtungen in der Bilanz dargestellt. Eine Ausnahme besteht lediglich für Leasingverträge mit einer Gesamtlaufzeit von max. 12 Monaten sowie für Leasingverträge von geringem Wert. In diesen Fällen wird es möglich sein, auf die Abbildung in der Bilanz zu verzichten.

Durch die geänderte Bilanzierung beim Leasingnehmer gewinnt die Unterscheidung zwischen Leasing- und Serviceverträgen an Bedeutung. Letztere werden weiterhin nicht in der Bilanz erfasst. Ein Leasingvertrag liegt nach IFRS 16 vor, wenn die Erfüllung des Vertrags von der Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts abhängt und die Kontrolle über diesen Vermögenswert während der Vertragsdauer übertragen wird. Vor Abschluss eines neuen Vertrags empfiehlt es sich daher, zu prüfen, ob die Erfüllung der Definitionskriterien ggf. im eigenen Interesse gestaltet werden kann.

Anwendungszeitpunkt des neuen Standards ist der 1. Januar 2019