Neuerungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Rechtsprechungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft haben eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erforderlich gemacht. Klarstellend wird erläutert, dass auch Personengesellschaften ausnahmsweise wie eine juristische Person Organgesellschaft sein können, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Personen, die keine Unternehmer im Sinne des UStG sind, können weder Organträger noch Organgesellschaft sein.
Die finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch seine Anteilsmehrheit Beschlüsse nach seinem Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dabei sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten in der Regel ohne Bedeutung. Bei Personengesellschaften wird für die finanzielle Eingliederung gefordert, dass neben dem Organträger nur Personen Gesellschafter sind, die in das Unternehmen des Organträger finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist.
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere natürliche Person P (Beteiligungsquote 0,1%) als Kommanditisten. Die A-AG hält mehr als 50% der Anteile an K1 und K2. Da die A-AG nicht an P beteiligt ist, sind nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. Somit kann die GmbH & Co. KG keine umsatzsteuerliche Organschaft mit der A-AG bilden, da sie nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert ist.
Daneben werden mit dem BMF Schreiben vom 26. Mai 2017 auch Änderungen zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen in den Umsatzsteuer Anwendungserlass aufgenommen.