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Neufassungen des IDW RS HFA 11 und IDW RS HFA 31

  Der Hauptfachausschuss des IDW hat die Neufassungen von IDW RS HFA 11 und IDW RS HFA 31 verabschiedet. Mit den Neufassungen werden die beiden IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung an die Regelungen des DRS 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss angepasst.  

Die beiden Neufassungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Unter der Voraussetzung, dass die Neufassungen vollständig beachtet werden, ist eine frühere Anwendung ebenfalls zulässig.

Die Stellungnahmen wurden wie folgt angepasst:

 

IDW RS HFA 11 n. F.:

Der IDW RS HFA 11 n. F. regelt in Übereinstimmung mit DRS 24, dass sich die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (Modifikation) von Software zukünftig nach der Behandlung der Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der ursprünglichen bzw. der Modifikation unterworfenen Software richtet. Die bisherige Fassung sieht hingegen vor, dass Aufwendungen für die Modifikation einer Software losgelöst von den ursprünglichen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Software in Bezug auf ihre Aktivierungspflicht zu beurteilen sind. Bis zum Erstanwendungszeitpunkt der Neufassung angeschaffte oder selbst geschaffene Software darf weiterhin nach IDW RS HFA 11 a. F. bilanziert werden.

 

IDW RS HFA 31 n. F.:

Nach IDW RS HFA 31 n. F. dürfen Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermögensgegenstands noch nicht aktivierbar waren, künftig in nachfolgenden Perioden nicht mehr nachaktiviert werden. Die alte Fassung des IDW RS HFA 31 ermöglichte, dass derartige Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen anstelle einer Abschlussänderung in späteren Perioden nachaktiviert werden können.