Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022
Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen nicht vor dem 2. April 2024 ein.
Hintergrund
Neben der Erstellung von Jahresabschlüssen sind bestimmte Unternehmen und insbesondere Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch bei dem Betreiber des Bundesanzeigers bzw. bei der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen bzw. bei Unterschreitung bestimmter Größenmerkmale zu hinterlegen.
Zweck der Offenlegung
Die gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung beruht auf zwingenden europarechtlichen Vorgaben und soll die Transparenz und Öffentlichkeit der buchhalterischen und finanziellen Situation der Unternehmen erhöhen. Zusätzlich stellt sie einen Ausgleich zur Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften dar und trägt so zum Gläubigerschutz und einem wirksamen Schutz des Geschäftsverkehrs bei.
Offenlegungsfristen
Gemäß § 325 Abs. 1a HGB sind die Abschlussunterlagen grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres zu übermitteln, auf das sich die Unterlagen beziehen. Das heißt, dass die Abschlussunterlagen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 spätestens zum 31. Dezember 2023 offenzulegen wären. Sofern es nicht zu einer rechtzeitigen Offenlegung der Unterlagen kommt, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Aufschub der Ordnungsgeldverfahren
Um die anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen, hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, dass die Ordnungsgeldverfahren für Offenlegungen zu Rechnungslegungsunterlagen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 nicht vor dem 2. April 2024 eingeleitet werden.
Haben Sie Fragen zur Erstellung oder Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse? Sprechen Sie uns gerne an.