Umsätze über elektronische Schnittstellen im Onlinehandel
Die Neuregelung in § 3 Abs. 3a UStG verlagert die Steuerschuld eines Unternehmers im Onlinehandel auf die von Ihm genutzten elektronischen Schnittstellen wie z.B. Ebay oder Amazon.
Ausgangssituation
Seit der Corona-Pandemie boomt der Online-Handel. Der Online-Einkauf von Waren, der bis noch vor ein paar Jahren unvorstellbar war, ist mittlerweile selbstverständlich. Dementsprechend gibt es heute zahlreiche kleine sowie große Unternehmen, die ihre Umsätze online erwirtschaften. Oft geschieht die Vermarktung der Waren dabei über elektronische Schnittstellen, demnach also Websites, Portale oder Marktplätze. Diesen Schnittstellen werden für Mehrwertsteuerzecke neue Funktionen auferlegt, wie zum Beispiel bestimmte Aufzeichnungspflichten. Zusätzlich können diese Schnittstellen mehrwertsteuerlich zu einem „fiktiven Lieferer“ werden.
Wesentlicher Inhalt der Neuregelung § 3 Abs. 3a UStG
Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte (Fiktiver Lieferer).
Es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem zwischen dem Verkäufer und der Schnittstelle stets ein ruhendes Geschäft liegt, für das die Steuerfreiheit bzw. Besteuerung im Drittland gilt, während das Geschäft zwischen Schnittstelle und Endkunde als bewegte Lieferung der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.
Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, wird die Steuerschuld für solche Umsätze nun den Schnittstellen auferlegt. Die elektronischen Schnittstellen sind greifbarer für die Mitgliedsstaaten als die jeweiligen Unternehmer und sollen den Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmer, als auch die Steuerbehörden und den Verbrauchern deutlich vermindern.
Wichtige Hinweise
Damit die Schnittstellen in Ihrer Steuerschuldnerschaft rechtssicher agieren können, hat die EU allgemeingültige Vermutungsregelungen aufgestellt. So kann die Schnittstelle, sofern ihr keine gegenteiligen Angaben vorliegen, den Verkäufer des Gegenstands stets als steuerpflichtig betrachten, während der Käufer im Grundsatz als Nichtunternehmer gilt und damit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat. Aus diesem Grund können Unternehmer den Vorsteuerabzug bei Wareneinkäufen über Schnittstellen in Zukunft nur dann geltend machen, wenn sie sich bei der Schnittstelle als Unternehmer im Rahmen eines Business-Accounts registriert haben und der Schnittstelle damit die Unternehmereigenschaft bekannt ist.
Bitte achten Sie daher darauf, sämtliche Onlineeinkäufe über Business-Accounts zu tätigen, damit Ihr Vorsteuerabzug gesichert ist. Eine bloße Änderung des Rechnungsadressaten reicht hier nicht aus.
Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.