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BFH: Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Laut BFH ist eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung nur zulässig, wenn sie auf allgemeingültigen Maßstäben beruht, nicht jedoch wenn diese auf Gestaltungsentscheidungen der Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden können.

Ausgangssituation

Im Jahr 2008 schloss die Klägerin mit diversen Projektgesellschaften verschiedene Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für mehrere große Bauprojekte ab. Nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen sollten die Verträge enden.

Als Gegenleistung für Ihre geschuldete Leistung erhielt die Klägerin Honorare. Diese wurden Ihr verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt. Für einen Teil Ihrer vereinnahmten Honorare bildete die Klägerin passive Abgrenzungsposten. Die Ermittlung der abzugrenzenden Beträge nahm das Unternehmen dabei in derart vor, dass es die Gesamtleistung in Phasen unterteilte und diesen Phasen einen Umsatzanteil des Gesamtumsatzes zuordnete. Die Aufteilung des Projekts in verschiedene Phasen wurde weder vertraglich mit dem Kunden festgelegt, noch konnte ein Zusammenhang mit dem vereinbarten Ratenzahlungsplan hergestellt werden. Das Finanzgericht akzeptierte die Bildung der passiven Rechnungsabgrenzungskosten nicht. Für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens fehle es an dem erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den in den Projektverträgen zugrunde gelegten Zahlungsplänen und den durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen. Vielmehr handele es sich bei der Einteilung in Phasen um individuelle Schätzungen der Klägerin, die dem Tatbestandsmerkmal der „bestimmten Zeit“ nicht genügten.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigt die Versagung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens und konkretisiert die gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen. Handele es sich bei der Leistung, für die die Zahlung erfolgt, um eine zeitraumbezogene Leistung, so erfolgt die Passivierung über den passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Das Kriterium der „bestimmten Zeit“ greift dabei auf, dass es sich entweder um eine festgelegte objektive Größe, also einen kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Zeitraum handele, oder eine objektivierbare Größe, bspw. einer Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe. Individuelle Schätzungen durch den Bilanzierenden sind nicht anzuerkennen.

Eine Passivierung als erhaltene Anzahlung kommt ebenfalls nur in Betracht, wenn eine zeitpunktbezogene Leistung zu erbringen ist, die zum Bilanzstichtag und nach Vereinnahmung der Zahlung noch nicht abgeschlossen ist.

Noch Fragen?

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