Pfändung von Riester-Renten
Gemäß Urteil vom 16. November 2017 setzt der Pfändungsschutz voraus, dass die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war und bereits ein Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
Im vorliegenden Fall war der Insolvenzverwalter der Ansicht, dass die Riester-Rente zur Insolvenzmasse gehört. Da die Schuldnerin bzw. die Inhaberin des Riester-Vertrages das Recht habe, den Vertrag zu kündigen, erfülle der Vertrag nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO. Daher könne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Außerdem habe die Schuldnerin weder einen Antrag auf Zulage gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Der Insolvenzverwalter verlangt somit die Auszahlung des von ihm errechneten Rückkaufswerts.
Der Versicherungsgeber verteidigt sich wiederum damit, dass das angesparte Vermögen gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei, weil das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge in Riester-Renten gemäß 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar sei.
Der BGH entschied, dass das Altersvorsorgevermögen aus dem Riester-Vertrag unpfändbar ist, da die erbrachten Altersvorsorgebeiträge gefördert wurden und den Höchstbetrag der Förderung nicht übersteigen. Des Weiteren steht dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Riester-Vertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Auch die Begründung des Versicherungsgebers wurde bestätigt. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich auch nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.