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Reaktivierung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten

Der Gesetzgeber schafft im Rahmen des JStG 2022 erneut die Möglichkeit einer zeitlich befristete Steuerbegünstigung für Mietwohungsneubauprojekte in Form einer Sonderabschreibung für die Jahre 2023 bis 2026.

Ausgangssituation

Um den Wohnungsbau, trotz steigender Rohstoff- und Materialpreise, weiterhin attraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung erneut aufgegriffen und mit Hilfe des Jahressteuergesetzes 2022 reaktiviert. Dies ermöglicht eine zusätzliche Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 Prozent innerhalb der ersten vier Jahre nach Anschaffung oder Herstellung. Begünstigungsfähig bleibt weiterhin ausschließlich der Neubau von Mietwohnungen. Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen, die im Zusammenhang mit der Neufassung des § 7b EStG und deren Inanspruchnahme zu beachten sind, werden im Folgenden erläutert.

Förderzeitraum

Die Neufassung des § 7b EStG umfasst alle Neubauvorhaben für Mietwohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellt wird. Maßgeblich ist weiterhin das Datum des Eingangsstempels der jeweils zuständigen Baubehörde.

Neue Energie- und Effizienzvorgaben

Damit die in den Jahren 2023 bis 2026 beantragten Neubauprojekte von der Sonderabschreibung profitieren können, müssen die Gebäude nunmehr die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Der Nachweis muss mittels QNG-Siegel erfolgen. Dabei handelt es sich um ein staatliches Gütesiegel, welches ausschließlich durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird.

Angepasste Baukostenobergrenze

Insbesondere unter dem Aspekt der allgemein gestiegenen Baukosten hat der Gesetzgeber die Baukostenobergrenze von 3.000,00 EUR auf insgesamt 4.800,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen diesen Schwellenwert nicht überschreiten. Anderenfalls ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das gesamte Bauvorhaben ausgeschlossen.

Förderhöchstgrenze

Unterschreitet das Neubauprojekt den Schwellenwert der Baukostenobergrenze, wird in einem nächsten Schritt per Förderhöchstgrenze der Umfang bzw. die Höhe der Sonderabschreibung bestimmt. Auch hier hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze von 2.000,00 EUR auf insgesamt 2.500,00 EUR je Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Übersteigende Anschaffungs- oder Herstellungskosten fallen weiterhin aus der Berechnung der Sonderabschreibung heraus. Liegen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb der Höchstgrenze, dürfen auch nur die tatsächlich angefallenen Kosten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Beihilferechtliche Voraussetzungen

Die Sonderabschreibung kann wie schon nach alter Rechtslage nur in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der sogenannten De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Im Rahmen des JStG 2022 wurde der Personenkreis, der dieser Verordnung unterliegt, auf Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, beschränkt. Für Anspruchsberechtigte, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, entfällt somit die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen.

Noch Fragen?

Wollen auch Sie von der neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau profitieren? Gerne gestalten wir mit Ihnen gemeinsam die steuerbegünstigte Realisation Ihrer Investitionen in neuen Wohnraum und beraten Sie bzgl. der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Förder- und Überwachungszeitraum.

Sprechen Sie uns gerne an.