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Änderung der Regelung zum unzutreffenden Steuerausweis auf Rechnungen nach § 14c UStG


Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 nimmt das Bundesministerium für Finanzen Stellung zur Thematik bezüglich des falschen Steuerausweises auf einer Rechnung und passt die Korrekturregelung an die neuste EuGH-Rechtsprechung an.

Ausgangssituation

Nicht nur aufgrund einer drohenden Verzinsung kann ein unzutreffender Steuerausweis für Unternehmer teuer werden. Auch die Berichtigung des Steuerausweises wird schwierig, da die Finanzverwaltung bisher zwingend eine Rechnungsberichtigung vorsah, die nicht möglich war sofern der Rechnungsempfänger nicht mehr auffindbar war. Ausgangspunkt für die Änderung der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist nunmehr eine Entscheidung des EuGHs aus Dezember 2022.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

Im dem dem EuGH vorgelegten Sachverhalt ging es um das Ausstellen von Korrekturrechnung an Endverbraucher, also solchen Personen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Da diese Kunden in der Regel nicht mehr auffindbar sind, kann auch eine Korrekturrechnung nicht mehr erstellt und ausgehändigt werden. Der EuGH entschied, dass in diesen Fällen eine Korrektur des unzutreffenden Umsatzsteuersatzes auch ohne eine Rechnungsberichtigung möglich sein sollte. Ziel der zwingenden Rechnungskorrektur sei es schließlich, einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Der EuGH sieht solch eine Gefährdung bei Rechnungen an Endkunden schon vom Grundsatz her als nicht gegeben, da diese Endkunden ohnehin keinen Vorsteuerabzug geltend machen könnten. Daher sei aus Sicht des EuGHs die Vorschrift zur Rechnungskorrektur bei diesen Kunden gar nicht erst anwendbar.

BMF

Bislang mussten falsch ausgestellte Rechnungen zwingend korrigiert werden. Mit dem Schreiben vom 27. Februar 2024 bekräftigt das BMF das Urteil des EuGHs diesbezüglich. Dementsprechend ist eine Korrektur von Rechnungen an Endverbraucher nicht mehr notwendig. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Auswirkungen auf die Praxis

Unternehmer sollten bei noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträumen prüfen, ob sie in Fällen des unrichtigen Steuerausweises nach § 14 c Abs. 1 UStG nun ohne die bisher verpflichtende Rechnungskorrektur den unrichtigen Steuerausweis korrigieren können, wenn dies bisher aufgrund fehlender nachträglicher Auffindbarkeit des Kunden nicht möglich war. Da im Zweifelsfall der Steuerpflichtige nachzuweisen hat, dass der ursprüngliche Umsatz tatsächlich mit einem Endverbraucher stattgefunden hat, werden die Anwendungsfälle in der Praxis recht beschränkt sein.

Noch Fragen?

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