Schenkung von Kommanditanteilen
Voraussetzung für die schenkungsteuerliche Begünstigung ist, dass der Erwerber der Kommanditanteile trotz des Vorbehaltsnießbrauchs Mitunternehmer wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. November 2019 (II R 34/16) anerkannt, dass eine Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Nießbrauchers die Mitunternehmerinitiative des Erwerbers nicht zwangsläufig verhindert.
Nießbrauch
Zivilrechtlich ist der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) das Recht, Nutzen aus einer Sache oder aus einem Recht zu ziehen. In Fall des Nießbrauchrechts im Zusammenhang mit Kommanditanteilen bedeutet dies, dass das Eigentum an den Anteilen auf den Begünstigten übergeht. Die Nutzungen aus den Anteilen jedoch weiterhin dem Schenker zustehen. Zivilrechtlich liegen die Stimmrechte aus den Kommanditanteilen beim Begünstigen (Eigentümer der Anteile).
Mitunternehmerschaft
Für eine Mitunternehmerschaft müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen das Mitunternehmerrisiko und zum anderen die Mitunternehmerinitiative. Unter Mitunternehmerrisiko versteht der BFH eine Person, die gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Unter dem Aspekt des Misserfolgs sieht der BFH vor, dass der Beteiligte mit seinem eigenen Vermögen haftet. Ein Beispiel wäre wenn sich der Erwerber an den stillen Reserven der KG beteiligt und somit sein Risiko trägt.
Die Mitunternehmerinitiative ist gegeben, wenn der Erfolg eines Unternehmens durch eigene Entscheidungen beeinflusst werden kann. Im Falle einer Schenkung von Kommanditanteilen unter Vorbehaltsnießbrauch ist dies grundsätzlich erfüllt. Sehen die vertraglichen Regelungen jedoch vor, dass die Entscheidungen weiterhin vom Schenker getroffen werden, da der Begünstigte dem Schenker eine Stimmrechtsvollmacht erteilt hat, wurde in der Vergangenheit die Mitunternehmerstellung des Begünstigten versagt.
Aufgrund der jetzt vorliegenden BFH Entscheidung verhindert die gewährte Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers die Mitunternehmerinitiative des Begünstigten nicht, da die Vollmacht nur „solange und soweit“ gilt, als der Vollmachtgeber (Begünstigte) damit einverstanden ist.
Auch ein vertragliches Verfügungsverbot des Begünstigten zu Lebzeiten des Schenkers (Nießbrauchsberechtigten) hat keine Bedeutung für die Mitunternehmerstellung des Begünstigten, da solche Vereinbarungen den Regelungen des § 1071 BGB entsprechen.
Folgen bei Nichteinhalten der Pflichten
Werden die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft vom Erwerber nicht erfüllt, führt dies i.d.R. zur Ablehnung der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen.
Noch Fragen?
Gern beraten wir Sie bei der Übertragung Ihrer Kommanditanteile. Bei der Ausgestaltung einer evtl. Stimmrechtsvollmacht sind neben dem Aspekt des Umfangs der Vollmacht auch die Widerruflichkeit sowie die Gültigkeitsdauer beachtet werden.
Sprechen Sie uns gerne an.