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Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei zahlen

Viele Unternehmen vergüten das Arbeiten am Wochenende, an Feiertagen oder in der Nacht mit zusätzlichen Zuschlägen zum Arbeitslohn. Unter Beachtung von bestimmten steuerlichen Vorschriften können diese sogar steuerfrei gezahlt werden.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Zuschlägen

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Zuschlag zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden muss. Dann bleibt der Zuschlag unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

Sonntagszuschlag: wenn der Zuschlag nicht höher als 50% des Grundlohns beträgt

Feiertagszuschlag: wenn der Zuschlag nicht höher als 125% des Grundlohns beträgt, an bestimmten Feiertragen (wie an Heiligabend, am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai) erhöht sich der Prozentsatz auf 150%

Nachtzuschlag: wenn der Zuschlag nicht höher als 25% des Grundlohns beträgt, bei Beginn der Arbeit vor 0 Uhr erhöht sich der Prozentsatz auf 40%

Für die Steuerfreiheit müssen zudem Einzelaufstellungen der geleisteten Stunden erstellt werden. Pauschale Zuschläge ohne Einzelaufstellungen dürfen nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Kombinierbarkeit bzw. Nicht-Kombinierbarkeit von Zuschlägen

Der Feiertagszuschlag von 125% (bzw. 150%) und der Sonntagszuschlag von 50% schließen einander aus und dürfen nicht kombiniert werden. Demzufolge ist es nicht gestattet Zuschläge von insgesamt 175% (bzw. 200%) steuerfrei in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

Hingegen sind die Zuschläge für Sonn- und Feiertage mit dem Zuschlag für Nachtarbeit kombinierbar, so dass sich bei Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen der steuerfreie Zuschlagssatz entsprechend erhöht.

Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Ansicht bzgl. der Zuschläge für Bereitschaftszeiten geändert. Demnach bemisst sich die Steuerfreiheit der Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die nicht während der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und anders vergütet werden, anhand des Arbeitslohns, der für die regelmäßige Arbeitszeit entrichtet wird und nicht anhand des Arbeitslohns, der für die Bereitschaftsdienste gezahlt wird (BFH, Urteil vom 11. April 2024 – VI R 1/22).

Im Vergleich zur vorherigen Auffassung kann es zukünftig durch dieses Urteil zu Anerkennung von höheren steuerfreien Zuschlägen für Bereitschaftsdienste kommen.

Andere Zuschläge steuerpflichtig

Unter den oben genannten Voraussetzungen sind lediglich die Sonn- und Feiertagszuschläge und die Nachtzuschläge steuerfrei. Alle weiteren Zuschläge (wie bspw. Mehrarbeitszuschlag) sind steuer- und beitragspflichtig.

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