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Sofortabzug von Mieterabfindungen

Mit dem Urteil des BFH vom 20.9.2022 (IX R 29/21) wird der Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestätigt.

Ausgangssituation

Zahlt der Vermieter dem Mieter eine Abfindung, damit dieser die Wohnung vorzeitig räumt, um geplante Renovierungsarbeiten durchzuführen, dann ist es bisher fraglich gewesen, ob die Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind.

In dem vorliegenden Fall vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass solche Abfindungen anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG sind. Solche Kosten sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten anfallen und innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, sofern die Kosten 15% (ohne Umsatzsteuer) der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellt sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung und entscheidet, dass es sich bei den Mieterabfindungen um sofort abziehbare Werbungskosten handelt. Die gesetzliche Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten beschränke sich auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst. Gemäß BFH ist das Bestehen eines Veranlassungszusammenhangs zwischen der Abfindung und den Kosten der Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um die angefallenen Abfindungen ebenfalls als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren. Der BFH stützt sich dabei auf den Wortlaut der Norm, der eine bauliche Maßnahme voraussetzt. Für ein enges Begriffsverständnis spreche ebenso die Gesetzesbegründung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

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