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Solarpaket I beschlossen

Am 26. April 2024 haben der Bundestag und der Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte Maßnahmen für den Ausbau der Photovoltaik und anderer erneuerbarer Energien entwickelt und in ihrer Solarstrategie zusammengefasst. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden diese nun zum Großteil umgesetzt und sollen helfen die PV-Ausbauziele bis 2030 zu erreichen.

Wer oder was ist betroffen?

Die Maßnahmen beziehen sich sowohl auf Gewerbe und Handel sowie auf Wohngebäude. Auch eine Teilhabe von Mieter/innen ist vorgesehen (Balkon-Photovoltaik). Ebenso wird der Ausbau von Freiflächenanlagen weiter gestärkt. Anlagenbetreiber sollen durch die Neuregelungen von erheblichen Vereinfachungen profitieren. Gleichzeitig wird der schnellere Ausbau von anderen erneuerbaren Energiequellen, Netzen und Speichern gefördert.

Welche wesentlichen Neuerungen sieht die Wirtschaftsförderung vor?

Die Förderhöhe für Photovoltaik auf Gewerbedächern wird für Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) um 1,5ct/kWh als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten angehoben. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.

Flexibilisierte Schwellenwerte betreffen insbesondere Gewerbe-PV Anlagen. Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt. Anlagenzertifikate sind künftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich. Darüber hinaus gibt es Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung.

Mit der Einführung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes ermöglicht. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.

Der weitere Ausbau soll durch eine Entbürokratisierung gestärkt werden. Daher werden die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung gelockert um diese günstiger zu machen. Mit der Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich können auch bereits vor dem 1. März 2023 vorhandene Gebäude mit einer PV Anlage belegt werden.

Zur Erreichung der Ausbauziele werden mehr Flächen zur Förderung von Solarparks zur Verfügung gestellt. Freiflächenanlagen können künftig bis zu 50 MW in Ausschreibungen zugelassen werden, nachdem diese bisher auf 20 MW begrenzt waren.

Noch Fragen?

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