Sonn- und Feiertagszuschläge
Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern oftmals Sonn- und Feiertragszuschläge, um einen Anreiz für die Arbeit an solchen Tagen zu schaffen. Dabei ist jedoch lohnsteuerrechtlich auf einiges zu achten.
Für die Gewährung von steuerfreien Feiertags- und Sonntagszuschläge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag Zahlung neben dem Grundlohn Zuschläge für Feiertage dürfen in der Regel 125 % (in Ausnahmen 150 %) des Grundlohns nicht übersteigen Zuschläge für Sonntage dürfen 50 % des Grundlohns nicht übersteigen der Grundlohn darf max. mit 50 EUR angesetzt werden
Welche Tage zu den gesetzlichen Feiertagen gehören, richtet sich nach dem am Ort der Arbeitsstätte geltenden Landesrecht.
Als Feiertagsarbeit gilt grundsätzlich die Arbeit während der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Die Arbeit von 24 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag zählt auch zur Feiertagsarbeit, wenn die Tätigkeit am Feiertag bereits begonnen wurde.
An besonderen Feiertagen, wie dem 1. Mai oder Heiligabend (ab 14 Uhr), darf ein steuerfreier Zuschlag von 150 % des Grundlohns gezahlt werden.
Der Feiertagszuschlag und der niedrigere Sonntagszuschlag schließen sich gegenseitig aus. Es ist daher nicht möglich für einen Tag sowohl den Sonn- als auch den Feiertagszuschlag zusammengerechnet als steuerfreie Zuschlagsgrenze anzusetzen.
Eine nachträgliche Steuerfreiheit für die Zuschläge ist möglich. Wurden die oben genannten Zuschläge bisher arbeitgeberseitig nicht steuerfrei abgerechnet, so kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Steuerfreistellung gewährt werden. Die Lohnsteuerbescheinigung hat keine bindende Wirkung für die Einkommensteuerveranlagung.