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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, wurde das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 bezüglich Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geändert.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 20 %, maximal 1.200,00 EUR, gewährt und direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.

Wesentlicher Inhalt der Änderung

Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 wird dahingehend ergänzt, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die allen an den Maßnahmen beteiligten Haushalten zugutekommen, von der Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen sind, da es bei diesen Maßnahmen am räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit den jeweiligen Haushalten der einzelnen Grundstückseigentümer fehlt.

Beispiele

Für Erschließungskosten der Straße, den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes sowie Reinigung und Winterdienst auf der Fahrbahn wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistung zum eigenen Haushalt des Grundstückseigentümers fehlt.

Gewährt wird die Steuerermäßigung hingegen für die Reinigung und den Winterdienst auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück

Fazit

Dem BMF-Schreiben ist zu entnehmen, dass der Haushalt in den meisten Fällen an der Bordsteinkante, also mit dem öffentlichen Gehweg endet.

Noch Fragen?

Haben Sie noch Fragen zu der steuerlichen Behandlung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.