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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Elektroautos bieten viele Vorteile. Sie sind geräuschlos, verbrauchen keinen Brennstoff und sind dadurch umweltfreundlich. Ziel der Bundesregierung ist es, dass bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren. Dazu wurde das „Regierungsprogramm Elektromobilität“ beschlossen. Neben staatlichen Kaufprämien wurden Anreizmaßnahmen u.a. im Bereich des Straßenverkehrsrechts (z.B. Sonderparkplätze oder –fahrspuren für Elektroautos) geschaffen. Darüber hinaus erfolgt eine steuerliche Förderung der Elektromobilität.

 

Steuerliche Anreize betreffen:

Befreiung von der Kfz Steuer

Grundsätzlich unterliegen in Deutschland alle motorisierten Fahrzeuge der Zulassungspflicht und damit auch der KFZ-Steuer. Für Elektrofahrzeuge gilt jedoch in den ersten zehn Jahren eine Befreiung von der KFZ-Steuerpflicht, danach reduziert sich die KFZ-Steuer auf 50% des üblichen Steuersatzes. Die Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 11. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 zugelassen werden. Die Befreiung kann bei einem Halterwechsel mitgenommen werden.

Dienstwagenbesteuerung

Derzeit wird die private Nutzung eines Dienstwagens als geld­werter Vorteil dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet, der aus dem Bruttolistenpreis (BLP) berechnet wird. Die derzei­tige Regelung wirkt sich für Elektrofahrzeuge ungünstig aus, weil diese derzeit noch sehr viel teuer als konventionelle Fahr­zeuge sind. Das verhindert den Gebrauch von Elektrofahrzeugen, da die höhere Versteuerung des geldwerten Vorteils die Nutzer abschreckt.

Für die Dauer von drei Jahren wird die Privatnutzung auf den halben BLP begrenzt. Dies gilt für Elektro- und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Darüber hinaus war bereits zuvor eine Minderung des BLP um die pauschalen Beträge für das Batteriesystem vorgesehen. Die Begünstigung umfasste zuletzt eine maximale Reduzierung des BLP um EUR 7.500.

Steuerfreie Aufladung für Elektroautos von Arbeitnehmern

Bereits seit 2017 stellt das kostenlose Aufladen keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil des Mitarbeiters dar, wenn der kostenfreie Strom zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Für Arbeitnehmer mit einem privat mitgenutzten Dienstwagen gilt, dass Auslagen für den vom Mitarbeiter bezahlten Ladestrom ebenfalls steuerfrei erstattet werden können.

Bitte beachten Sie, dass die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, gilt.

 

Planen Sie die Anschaffung eines Elektromobils? Sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Wir beraten Sie gern über die steuerlichen Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten.