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Steuerpflicht bei Entschädigung für entgangene Einnahmen

Das FG Baden-Württemberg hat mit ihrem Urteil vom 20.11.2017 über die Besteuerung von Entschädigungszahlungen durch Versicherungsgesellschaften entschieden. Demnach ist die für einen Verdienstausfall erstattete Einkommensteuer durch eine Versicherungsgesellschaft steuerpflichtig.

Der selbständig tätige Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall stark verletzt. Mit der Versicherungsgesellschaft hat der Kläger die Zahlung einer Entschädigung für den Verdienstausfall vereinbart. In 2011 wurden 300.000 EUR als Abfindung von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt. Da es sich um eine Nettoabfindungsvereinbarung handelte, enthielt der Betrag nicht den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden. Nach Einreichung des Steuerbescheids 2011 bei der Versicherungsgesellschaft zahlte diese dem Kläger die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124.649,90 EUR. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt besteuert, weshalb der Steuerpflichtige Klage einreichte. Seiner Ansicht nach stellt dieser Betrag einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Besteuerung erfolgt wie bei der Bruttoabfindungsvereinbarung. Bei dieser Vereinbarung wird die Abfindung um den Betrag erhöht der nach Abzug der anfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger gewünschten Nettobetrag ergeben hätte. Für die Bemessungsgrundlage wird die in dem Betrag enthaltene Steuer nicht herausgerechnet sondern der volle Betrag berücksichtigt. Aus Gleichheitsgründen müssen daher dieselben Bestimmungen auch bei der Nettoabfindungsvereinbarung angewandt werden. Eine Revision wurde zugelassen.