Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Am 12. Juni 2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte zur Überbrückungshilfe beschlossen und somit den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 umgesetzt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der daraus resultierten Kontaktbeschränkung sind viele Unternehmen gezwungen ihren Geschäftsbetrieb teilweise oder vollständig einzustellen. Die sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen stehen weiterhin den fixen Betriebskosten gegenüber. Zur Reduzierung dieser finanziellen Belastung hat die Bundesregierung beschlossen, kleine und mittelständische Unternehmen finanziell mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu unterstützen und somit zur Existenzsicherung beizutragen. Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Wer wird gefördert?
Unternehmen, die in den Monaten April und Mai 2020 einen kumulierten Umsatzrückgang von mindestens 60 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten April und Mai 2019 erfahren haben.
Soloselbstständige, sowie selbständige Angehörige der Freien Berufe sind ebenfalls antragsberechtigt.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind betriebliche Fixkosten, die nicht einseitig veränderbar sind.
Dazu gehören u.a. Kosten für Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Versicherungen, Personalaufwendungen und Kosten der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Die Fixkosten müssen bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben.
In welcher Höhe wird gefördert?
Gewährt werden die Zuschüsse für die Monate Juni bis August 2020 bis maximal 150.000,00 €
Die Förderhöhe staffelt sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten wird die Förderhöhe auf maximal 9.000,00 € und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten auf maximal 15.000,00 € für drei Monate begrenzt.
Die Förderung aus der Überbrückungshilfe sind steuerbar und somit im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Das Förderbudget beträgt insgesamt 25 Mrd. Euro.
Wie wird die Förderung beantragt?
Die Beantragung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Rahmen eines digitalen Verfahrens. Für die Einrichtung der Antragsportale sind die Bundesländer zuständig.
Die Nachweise über den Umsatzrückgang sowie die erstattungsfähigen Fixkosten werden in zwei Stufen unterteilt.
Unternehmen die erst nach Juni 2019 gegründet wurden, haben als Vorjahresmonate Dezember 2019 bis Februar 2020 zugrunde zu legen.
Sofern die tatsächlichen Umsätze (2. Stufe) über den prognostizierten Werten (1. Stufe) liegen, ist die Überkompensation zurückzuzahlen.
Noch Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen als Ihr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Beantragung der Überbrückungshilfe zur Seite.