top

Übergang des Verlustabzugs bei Einbringung des Betriebes einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen, kann der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfällt. Der Übergang des Verlustabzugs ist daher insoweit möglich.

Damit der Verlustabzug bestehen bleibt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Unternehmeridentität

Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Die notwendige Unternehmeridentität wird auch bei der Einbringung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gewahrt.

 

Unternehmensidentität

Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlustes bestanden hat. Auch die erforderliche Unternehmensidentität ist nach der notwendigen Gesamtbetrachtung der Tätigkeit vor und nach Einbringung beim Übergang des Geschäftsbetriebs einer Kapitalgesellschaft erhalten geblieben, wenn beispielsweise das gesamte eingebrachte operative Geschäft unverändert weitergeführt wird und die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis sowie die Arbeitnehmerschaft gleich geblieben sind.

Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Verlustabzug bei der aufnehmenden Personengesellschaft bestehen. Die Ausnahme bei der Einbringung einer Kapitalgesellschaft ist hierbei, dass ein Abzug jedoch nur zulässig ist, soweit der Gewerbeertrag der aufzunehmenden Gesellschaft dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfällt.

 

Hinweis

Die Rechtslage ist bisher lediglich durch das o. g. Finanzgericht und somit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Revisionsverfahren ist derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 35/17 anhängig.

 

Noch Fragen?

Planen auch Sie eine Verschmelzung von Gesellschaften mit Verlustvorträgen? In diesem Fall sind die o. g. Besonderheiten zu beachten. Hierzu beraten wir Sie gern ausführlich.