BFH lehnt Werbungskostenabzug für Umzug wegen Homeoffice ab – Private Mitveranlassung überwiegt
Trotz des Trends zum mobilen Arbeiten hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. In seinem Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23) stellte der BFH klar, dass die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers im Zuge eines Wohnungswechsels keine solche Veranlassung begründet, da auch eine Verbesserung der privaten Wohnsituation stets von Bedeutung ist.
Neue Wohnung für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers
Im Streitfall lebten die Kläger – ein berufstätiges Ehepaar mit Kind – zu Beginn des Jahres 2020 in einer Dreizimmerwohnung in Hamburg. Aufgrund der pandemiebedingten Anweisung ihrer Arbeitgeber verlegten beide ihre Tätigkeit ins Homeoffice. Da die Wohnung keine separaten Arbeitszimmer bot, arbeiteten sie unter beengten Bedingungen im Wohn- und Essbereich. Im Mai 2020 zogen sie in eine größere Fünfzimmerwohnung um, in der jeweils ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet wurde. Die damit verbundenen Umzugskosten machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an – mit der Begründung, es fehle an einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung.
Rechtfertigung des BFH-Urteils: Keine fast ausschließliche berufliche Veranlassung für den Umzug
Der BFH stellte klar, dass ein Umzug in eine größere Wohnung zur Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht zwangsläufig beruflich veranlasst ist. Auch wenn der Umzug im Zusammenhang mit der Pandemie und der Umstellung auf Homeoffice erfolgte, könne nicht sicher festgestellt werden, ob der Umzug aufgrund des Arbeitszimmers oder wegen der Verbesserung der privaten Wohnsituation erfolgte. Der BFH lehnt die Annahme einer „gemischten Veranlassung“ ab und ordnete die Umzugskosten der privaten Lebensführung zu. Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 23.2.2023), die den Umzug als überwiegend beruflich bedingt ansah, wies der BFH zurück, da objektive Kriterien für eine berufliche Veranlassung fehlten.
Umzugskosten bleiben in der Regel der privaten Lebensführung zugeordnet
Trotz der zunehmenden Bedeutung des Homeoffice und der veränderten Arbeitswelt während der Pandemie bleibt der BFH bei seiner strengen Auslegung, dass auch die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht automatisch eine berufliche Veranlassung für einen Umzug begründet. Die Entscheidung stellt klar, dass private Motive, wie die Verbesserung der Wohnsituation, stets eine wesentliche Rolle spielen können. Steuerpflichtige, die Umzugskosten geltend machen möchten, müssen demnach nachweisen können, dass der Umzug ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgte – eine Hürde, die in der Praxis oft schwer zu überwinden ist.
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