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Ungekürzter Ehegattenfreibetrag des Erbschaftsteuergesetzes für beschränkt Steuerpflichtige

Mit Urteil vom 10. Mai 2017 – II R 53/14 hat der BFH entschieden, dass es insoweit nicht auf den Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb ankommt. Eine Kürzung ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

Grundsätzlich ist bei Erwerben des Ehegatten gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR zu gewähren. Das Erbschaftsteuergesetz sieht jedoch vor, dass in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht dieser Betrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Maßgeblich für die Kürzung ist das Verhältnis der Summe des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum Wert des Gesamterwerbs (§ 16 Abs. 2 ErbStG n.F.).

 

In der alten Fassung des Erbschaftsteuergesetztes trat bei beschränkter Steuerpflicht an die Stelle des Ehegattenfreibetrags von 500.000 EUR ein Freibetrag von lediglich 2.000 EUR (§ 16 Abs 2. ErbStG a.F.).

 

Hierzu hat der BFH entschieden, dass § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. gegen die nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und dementsprechend nicht auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht anzuwenden ist. Dies ergibt sich bereits aus einem Urteil des EuGH vom 17.Oktober 2013 – C-181/12 „Welte“.

 

Da sowohl die alte als auch die neue Fassung des § 16 Abs. 2 ErbStG lt. BFH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, ist auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht bei Erwerben von Todes Wegen der Ehegattenfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR zu gewähren. Diesen erhält der überlebende Ehegatte ausdrücklich nicht nur anteilig nach dem Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Inlandsvermögens zum Wert des Gesamterwerbs, sondern in voller Höhe.