Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensverzicht
Das Gericht hatte die Frage zu beurteilen, ob eine GmbH auf eine Darlehensforderung gegenüber ihrem ehemaligen Gesellschafter verzichten kann, ohne dass dieser Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist.
Grundsätzlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Kapitalgesellschaft zu Lasten ihres Gewinns einem Gesellschafter, oder einer Person, die dem Gesellschafter nahesteht, Vorteile zuwendet. Entscheidend ist, dass einem fremden Dritten, also einem Nichtgesellschafter bzw. einer Person, die einem Gesellschafter nicht nahesteht, ein vergleichbarer Vorteil nicht zugewendet worden wäre.
Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, darf diese den Gewinn der GmbH nicht mindern und ist steuerlich dem Gewinn als Korrekturposten wieder hinzuzurechnen. Auf Ebene des Gesellschafters handelt es sich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im o.g. Gerichtsverfahren war streitig, ob der Verzicht einer GmbH auf Rückzahlung einer Darlehensforderung gegenüber ihren ehemaligen Gesellschaftern zu einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung führt. Im Urteilsfall hatte die GmbH mit ihren Gesellschaftern mehrere Darlehensverträge abgeschlossen. Einer der Gesellschafter veräußerte seine Gesellschaftsanteile zwei Jahre bevor die GmbH ihm gegenüber auf die Darlehensforderung sowie die Zinszahlung verzichtete.
Das zuständige Finanzamt sah den Darlehensverzicht als verdeckte Gewinnausschüttung an. Nach Auffassung der GmbH sei dies nicht zutreffend, da der ehemalige Gesellschafter zum Zeitpunkt des Darlehensverzichts keine Gesellschafterstellung mehr innehatte und somit keine verdeckte Gewinnausschüttung empfangen könne.
Nach der Entscheidung des Finanzgericht München ist für die Frage der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, sofern die Leistungen einer Kapitalgesellschaft auf einem „rechtzeitig geschlossenen“ Vertrag beruhen.
Daher kann auch ein ehemaliger Gesellschafter aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschaft noch Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.