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Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht für Mitglieder der Industrie- und Handelskammer

Zwei Kammermitglieder sahen eine Unvereinbarkeit der Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz und legten dagegen Verfassungsbeschwerde ein.

Das BVerfG ist der Ansicht, dass die Erhebung der Beiträge und die Pflichtmitgliedschaft zwar Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit darstellt, diese jedoch gerechtfertigt sind. Gemäß mehrfacher Ausführung des BVerfG zählen unter anderem Aufgaben wie das Wahrnehmen des Gesamtinteresses der zugehörigen Mitglieder sowie das Fördern und Unterstützen der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige (vgl. § 1 IHKG) zu rechtmäßigen Gründen einer Pflichtmitgliedschaft. Insbesondere durch die Pflichtmitgliedschaft können alle regional Betroffenen ihre Interessen kundtun und eine Vertretung dieser erreichen. Die Beitragspflicht für die Pflichtmitgliedschaft hilft den Kammern, die Aufgaben zu erfüllen. Demnach hat das BVerfG mit den Beschlüssen vom 12.7.2017 entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.