Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen
Am 2. Januar 2018 hat das BMF die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht. Die neuen (verlängerten) Abgabefristen nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2018.
Grundsätzliches
Steuererklärungen sind, soweit Steuergesetze nichts anderes bestimmen, innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres abzugeben, auf die sich die Erklärung bezieht, § 149 Abs. 2 S. 1 AO. Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer demnach bis zum 31. Mai 2018 abzugeben.
Besondere Abgabefristen, die in speziellen Gesetzen geregelt sind, gelten beispielsweise bei der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers oder der Umsatzsteuervoranmeldung eines Unternehmers. Diese Erklärungen müssen bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben werden.
Verlängerung der Abgabefristen
Ebenso wie behördliche Fristen können auch Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden.
Für Steuerpflichtige, die zu der Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Erklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, gilt nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörde der Länder eine grundsätzliche Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Auch Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nicht durch einen Berater erstellen lassen, können schriftlich eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Steuererklärung bei ihrem Finanzamt beantragen, wenn absehbar ist, dass die rechtzeitige Abgabe nicht mehr erfolgen kann. Die Genehmigung des Antrags liegt im Ermessen des Finanzamts und wird nur mit ausreichender Begründung erteilt. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht.
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Die Verpflichtung eine Steuererklärung zu erstellen besteht nicht für alle Bürger. Eine Pflichtveranlagung ist nur aufgrund eines bestimmten Sachverhalts erforderlich, z.B. in folgenden Fällen:
- Freibeträge, die die monatlich abgeführte Lohnsteuer senken Zusammenveranlagung von Ehegatten, die in der Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor liegen, oder sobald einer der Ehegatten Einkünfte in der Steuerklasse 6 erzielt Steuerpflichtige, die im Jahr mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen erhalten haben (bspw. Arbeitslosen-, Kranken-, oder Elterngeld) Menschen, die Vermietungs- und Kapitaleinkünfte haben, die die 410 EUR Grenze überschreiten
Liegt einer dieser Fälle im Steuerjahr vor, so ist der Steuerpflichtige automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Eine gesonderte Mitteilung hierüber erfolgt nicht.
Antrag auf Veranlagung
Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können die Veranlagung beim Finanzamt beantragen, bspw. wenn sie hierdurch einen Vorteil im Sinne einer Steuererstattung erwarten. Der Antrag muss unter Beachtung der Fristen des § 169 AO, und damit bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (in der Regel 4 Jahre) gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2018 können Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die Einkommensteuerveranlagung für Jahre ab 2014 durch die Abgabe einer Steuererklärung beantragen. An die Fünfmonatsfrist ab Ablauf des Veranlagungszeitraums sind Antragsveranlagungen nicht gebunden.
Verspätungszuschläge
Wird eine Steuererklärung trotz Abgabepflicht nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser Zuschlag muss dann zusätzlich zur festgesetzten Steuer gezahlt werden. Bis Ende 2018 ist der Verspätungszuschlag noch auf 10% der festgesetzten Steuer beschränkt. Bei der Entscheidung, einen solchen Zuschlag festzusetzen, haben die Finanzbeamten einen großen Ermessensspielraum. Kriterien für die Entscheidung für oder gegen und vor allem über die Höhe dieses Zuschlags können beispielsweise die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitungen, das Verschulden, die Höhe des aus der Erklärung resultierenden Zahlungsanspruchs sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sein.
Neuerungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018
Am 1. Januar 2017 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten, das durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zu einem einfacheren, schnelleren und effizienteren Steuervollzug führen soll. Mit dem Veranlagungszeitraum 2018 treten aufgrund dieses Gesetzes Neuerungen in Kraft, die sich auch auf die Abgabe von Steuererklärungen auswirken.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung verlängert sich mit dem Gesetz ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 im Fall von nicht beratenen Steuerpflichtigen um zwei Monate bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich diese Frist ebenfalls um zwei Monate, vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres.
Mit der für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Verlängerung der Abgabefristen wurden aber auch die Regelungen zum Verspätungszuschlag verschärft. So sind Verspätungszuschläge ab 2019 zwingend festzusetzen, wenn die Erklärung nicht bis zum Ablauf der für sie geltenden Frist eingereicht wird. Der Zuschlag liegt dann nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, vielmehr wird ein obligatorischer Mindestzuschlag erhoben, der 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat beträgt.
Zeitliche Probleme?
Sollte Ihnen die verbleibende Zeit bis zum 31. Mai 2018 zu knapp werden, um Ihre Steuererklärungen 2017 fristgerecht beim Finanzamt einzureichen, beauftragen Sie bitte uns. Wir kümmern uns gern um Ihre Fristverlängerung und erstellen die notwendigen Erklärungen innerhalb der dann verlängerten Frist.