Verlustabzug bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Einnahme-Überschuss-Rechner
Der BFH beschäftigt sich im Urteil vom 31.1.2024 (X R 11/22) mit der Berücksichtigung von Verlusten bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Sachverhalt
Der Kläger war als gewerblicher Einzelunternehmer tätig und erbrachte Beratungsleistungen. Des Weiteren war er an der X-GmbH zu 50% beteiligt.
Der Kläger ermittelte die Gewinne des Einzelunternehmens zu Beginn durch den Betriebsvermögensvergleich. Im Jahr 2003 aktivierte der Kläger die Beteiligung an der GmbH im Einzelunternehmen. Im Jahr 2009 erfolgte der Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
In der Einkommensteuerklärung 2012 versuchte der Kläger einen Verlust aus der Auflösung der GmbH i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG geltend zu machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Auch ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 blieb erfolglos.
Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht. Die Klage hatte beim Finanzgericht keinen Erfolg. Somit ging die Klage zum Bundesfinanzhof (BFH).
Urteil
Gemäß des BFH ändern die Umstände des Übergangs vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht, dass die Beteiligung weiterhin Teil des Betriebsvermögens ist. Dementsprechend können auch die Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewinnmindernd berücksichtigt werden. Entscheidend ist für den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Verlusts, wann und in welcher Höhe die aufgewendeten Mittel verlorengegangen sind. Ein Beteiligungsverlust im Privatvermögen findet hier nicht Anwendung.
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