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Verschärfende Anforderungen für Kassenaufzeichnungen

Der Bundestag hat am 15.12.2016 ein Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Damit sollen technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, insbesondere bei elektronischen Kassen, verhindert werden.

Dazu werden neue Prüfungsmöglichkeiten für die Finanzämter geschaffen und die Bußgelder für Verstöße deutlich erhöht:

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Die digitalen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht). Die Sicherheitseinrichtung muss im Einzelnen aus drei Komponenten bestehen: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und -ausgaben Auch der Grundsatz, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufzuzeichnen sind, wird gesetzlich niedergelegt und eindeutiger gefasst. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt lediglich aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Einführung einer Kassen-Nachschau Künftig wird es eine Kassen-Nachschau geben. Dies bedeutet, dass Betriebsprüfer jederzeit ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Geschäftsräume während der Geschäfts- und Arbeitszeiten aufsuchen können. Dem Prüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Formell handelt es sich hierbei um keine direkte Außenprüfung, sondern um ein eigenständiges Verfahren. Bei Feststellung von Mängeln bei der Kassen-Nachschau, kann jedoch ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Sanktionierung von Verstößen Ordnungswidrigkeiten des § 379 AO (u.a. unrichtige Buchung von buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen) können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

Das Gesetz wird erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Zusätzlich wurde beschlossen, dass es für aktuellere Registrierkassen eine zusätzliche Übergangsregelung bis 2022 gibt. Betroffen hiervon sind Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind/werden, aber bauartbedingt nicht nach- bzw. aufrüstbar sind. Diese Registrierkassen können noch bis zum 31. Dezember 2022 weiter betrieben werden.

Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen jedoch nicht vor, da dies aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten unverhältnismäßig wäre. Ist bereits ein elektronisches Kassensystem im Einsatz sollte geprüft werden, ob die eingesetzten Kassensysteme die Anforderungen erfüllen oder zumindest kostengünstig nachrüstbar sind. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.