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Verschonungsregelungen bei der Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Münster sieht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sog. 90%-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der unentgeltlichen Übertragung von betrieblichen Vermögen

Grundsatz

Wird betriebliches Vermögen durch Schenkung oder im Rahmen eines Erbfalls übertragen, können Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen (§§ 13a ff. ErbStG). Diese Steuerbefreiungen werden jedoch versagt, wenn das sog. Verwaltungsvermögen die Grenze von 90% des Unternehmenswerts erreicht (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Die Regelung wurde in das Gesetz eingefügt, um eine Mitbegünstigung von übermäßigem Verwaltungsvermögen und damit missbräuchliche Gestaltungen zu zu verhindern.

Entscheidung des FG Münster

Im Urteil des FG Münster vom 3. Juni 2019 ( 3 V 3697/18 Erb) wurden erstmals seitens des Finanzgerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90%-Tests des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geäußert. Zweifelhaft ist nach Auffassung des Gerichts, ob das Ergebnis des sog. 90%-Tests überhaupt zu einem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ergebnis führt und somit den Gesetzeszweck Missbrauch zu verhindern erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde Aussetzung der Vollziehung gewährt bis das Hauptsachverfahren abgeschlossen ist.

Ausblick

Es ist weiterhin notwendig vor anstehenden Übertragungen die 90% Grenze zu prüfen und ggf. durch Vermögensumschichtungen den Anteil des Brutto-Verwaltungsvermögens zu reduzieren. In Übertragungsverträgen sollten Widerrufs- bzw. Rückforderungsrechte i.S. § 29 ErbStG aufgenommen werden. Bei bereits erfolgten Übertragungen, bei denen die 90% Grenze nicht eingehalten wurde, sollten die Bescheide im Wege des Rechtsbehelfs mit Hinweis auf den Beschluss des FG Münsters offengehalten werden.

Bei geplanten Betriebsübertragungen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gern.