Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens von geringer Bedeutung
Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ist unerlässlich für die periodengerechte Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben. Für geringwertige aktive Rechnungsabgrenzungsposten impliziert der Grundsatz der Wesentlichkeit hingegen ein Bilanzierungswahlrecht. In diesen Fällen darf der Abgrenzungsbetrag als sofort abzugsfähiger Aufwand erfasst werden.
Grundsätzliche Pflicht zur Abgrenzung
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, sowie § 250 Abs. 1 HGB besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Gleiches gilt für Einnahmen, soweit die Erträge einem späteren Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind. Ein Wahlrecht kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Grundsatz der Wesentlichkeit schafft Abhilfe
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 2. März 2018, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit bei der Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten anwendbar ist und somit auf eine Abgrenzung in Fällen von geringer Bedeutung verzichtet werden kann. Der periodengerechte Ansatz von Aufwand soll im Interesse der Wirtschaftlichkeit nicht übertrieben werden. Sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Handelsgesetzbuch (HGB) finden sich an unterschiedlichen Stellen Belege dafür, dass auf die Bilanzierung und Bewertung von unwesentlichen Tatbeständen verzichtet werden darf. Als Beispiele können unter anderem die §§ 240 Abs. 3 und 4, 241, 256 HGB und §§ 6 Abs, 2 und 11 EStG benannt werden.
Bestimmung der Wesentlichkeit
Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit orientiert sich der X. Senat an den gesetzlichen Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG). Demnach kann auf die Abgrenzung von geringwertigen Wirtschaftsgüter, die einen Wert von 800 € nicht übersteigen, verzichtet und als sofort abzugsfähiger Aufwand erfasst werden.
Fazit
Der Verzicht auf die Aktivierung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten von unwesentlicher Bedeutung erleichtert und vereinfacht die Buchführung und die Aufstellungen von Jahresabschlüssen ohne die Aussagekraft der Bilanz und GuV zu verfälschen oder zu beschränken.
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