Vorschriften zur Nettolohnoptimierung erleichtert
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. August 2019 entschieden, dass ohnehin geschuldeter Arbeitslohn derjenige Lohn ist, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt. Zusätzlicher Lohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Das Urteil eröffnet somit neue Möglichkeiten zur Nettolohnoptimierung.
» Urteil vom 1. August 2019
Auswirkungen für den Arbeitnehmer
Die geänderte Rechtsprechung hat zur Folge, dass Leistungen des Arbeitgebers, die laut Gesetzeswortlaut „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, für den Arbeitnehmer lohn- und sozialversicherungsfreie Leistungen werden können. Folgende Leistungen des Arbeitgebers können somit zur Optimierung des Nettolohns als Gehaltsumwandlung behandelt werden:
- Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben i. S. von §§ 20, 20b SGB V, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Leistungen an Dienstleistungsunternehmen für die Beratung oder Vermittlung hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, oder von pflegebedürftigen Angehörigen, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads Vorteile durch das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs an der Einrichtung des Arbeitgebers
Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil, dass gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben kann, soweit der den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zur Internetnutzung zahlt.
Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können geleistete Zuschüsse für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent abgerechnet werden.
Änderung der Behandlung von Gutscheinen (44,00 – Euro-Grenze) ab 2020 beschlossen
Als Sachbezug gilt:
- Eine Zahlung des Arbeitgebers, verbunden mit der Auflage, den empfangenen Betrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden Ein durch den Arbeitgeber eingeräumtes Recht, bei einer Tankstelle zu tanken (Tankgutscheine) Ein Gutschein über einen in Euro lautenden Betrag zum Bezug von Waren Sogenannte Guthabenkarten bzw. Geldkarten
Mit dem beschlossenen Jahressteuergesetz wird die Sachbezugsleistung dahingehend konkretisiert, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Gutscheine und Geldkarten sind jedoch als flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44,00 – Euro – Freigrenze bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerade in der heutigen digitalen Zeit sehr verbreitet. Daher wird zusätzlich im § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG die Regelung aufgenommen, dass zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten die nicht als Zahlungsdienst gelten, als Sachbezug gelten, damit die 44,00-Euro-Grenze anwendbar bleibt. Dies sind z. B. aufladbare Geschenkkarten, mit denen im Einzelhandel eingekauft werden kann.
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