Vorsicht bei der Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung
Bei der Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung ist Vorsicht geboten, da der BFH mit Urteil vom 29. November 2017 entschieden hat, dass bei einer nach § 20 UmwStG begünstigten Buchwerteinbringung alle Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden müssen, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.
Definition Betriebsaufspaltung
Im Urteilsfall lag eine Betriebsaufspaltung vor. Dieses steuerliche Konstruktion ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen in zwei rechtlich selbständige Einheiten aufgespaltet wird, wobei die beteiligten Einheiten personell und wirtschaftlich (sachlich) aneinandergebunden bleiben.
Argumente für eine Betriebsaufspaltung
Gründe für die Aufspaltung eines Unternehmens und die Schaffung einer Doppelgesellschaft können verschiedener Natur sein. In erster Linie interessieren mögliche Steuerersparnisse; oft steht auch die Haftungsbeschränkung im Vordergrund.
Die für die Doppelgesellschaft charakteristische Trennung von Besitz und Betrieb unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft als Betriebsfirma bietet die Möglichkeit, das gesamte Anlagevermögen außerhalb des betrieblichen Risikos zu belassen und damit der betrieblichen Haftung zu entziehen. Ein Gleiches gilt für die Trennung von Produktion und Vertrieb. Auch hier wird der Produktionsbetrieb als solcher von den Risiken des Vertriebs ausgeschlossen.
Beendigung der Betriebsaufspaltung
Die meist unterschätzten Gefahren der Betriebsaufspaltung entstehen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung. Die Betriebsaufspaltung endet, wenn entweder die sachliche oder die personelle Verflechtung endet. Durch Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung kommt es beim Besitzunternehmen zu einer Betriebsaufgabe, weil das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr hat. Es muss also ein Aufgabegewinn versteuert werden. Dabei sind die stillen Reserven der bisher an die Betriebsgesellschaft vermieteten Wirtschaftsgüter zu realisieren.
Zur Vermeidung unerwünschter Steuerbelastungen kann daher z.B. eine Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft zu Buchwerten angestrebt werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen und steuerpflichtigen (Veräußerungs-)Vorgang i.S. des § 16 EStG, wobei das Entgelt in der Gewährung von Gesellschaftsrechten besteht.
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden.
Die Vorschrift will eine wirtschaftlich notwendige Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern, indem – durch den Ansatz von Buchwerten – die Aufdeckung stiller Reserven vermieden wird. Wenn eine Einbringung nach dem vorrangigen § 20 UmwStG ausnahmsweise steuerlich begünstigt ist, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Veräußerung nicht nach § 16 EStG.
Auch der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand einer Einbringung i.S. des UmwStG sein.
Ein Betrieb als Ganzes ist Gegenstand einer steuerlich begünstigten Sacheinlage, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Eine wesentliche Betriebsgrundlage kann nur dann vorliegen, wenn die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen sind.
Im Sachverhalt, den der BFH zu beurteilen hatte wurde ein Grundstück des Besitzunternehmens, das an die Betriebskapitalgesellschaft vermietet war, nicht mit in die Betriebsgesellschaft eingebracht. Daher konnte der gesamte Vorgang nicht nach § 20 UmwStG begünstigt werden.
Risiken bei Umstrukturierungen
In der Praxis kommen noch weitere Konstellationen vor, bei denen die Beendigung einer Betriebsaufspaltung bewusst oder unbewusst ausgelöst wird:
- Das Besitzunternehmen wird veräußert. Die Betriebsgesellschaft stellt ihren Geschäftsbetrieb ein. Das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der Betriebs-GmbH eröffnet. Ein Gesellschafter scheidet aus der GmbH aus oder verliert seine Mehrheitsstimmrechte. Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie, das an die GmbH vermietet ist.
Achtung
Planen Sie Umstrukturierungen in Ihrem Vermögen bzw. in Ihrer Betriebsaufspaltung? Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.