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Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Luxusfahrzeugen

Im Jahr 2018 hatte das Finanzgericht Hamburg in zwei Verfahren über den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Luxusfahrzeugen zu entscheiden. Um einen solchen Abzug gewähren zu können, muss das Finanzamt ein betriebliches Interesse an der Anschaffung anerkennen. In den vorgelegten Fällen kam es zu zwei unterschiedlichen Entscheidungen.

Grundsatz

Nach der Gesetzeslage sind Vorsteuerbeträge abziehbar, wenn diese für eine Lieferung oder Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmensvermögen geleistet wurden. Ein Abzugsverbot kann bei Aufwendungen gelten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Sachverhalte

In dem ersten Verfahren vor dem FG Hamburg (3 K 96/17) schaffte sich eine GmbH, die sich mit Projektentwicklungen bei Energieerzeugung von regenerativen Quellen beschäftigte, einen Ferrari California zu einem Bruttokaufpreis von 182.900 € an. Der Ferrari wurde allein durch den Geschäftsführer der GmbH genutzt und sollte dessen Angaben zufolge dazu eingesetzt werden, bei „Netzwerktreffen“ Kooperationspartner zu akquirieren. Auch für den Besuch potentieller Investoren sei das Fahrzeug benötigt worden. Im Ergebnis brachte der Ferrari bei der Akquise von neuen Kooperationspartnern allerdings keinen Erfolg.

Für Besuche bei Landwirten, die die Projektentwicklungsleistungen des Unternehmens in Anspruch nahmen, wurde ein im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt.

In dem zweiten Verfahren vor dem FG Hamburg (2 K 116/18) ging es um die Anschaffung eines Lamborghini Aventador zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 298.475 € durch ein Reinigungsunternehmen. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und die Privatnutzung durch den Geschäftsführer nach der 1% Methode versteuert. Das Unternehmen berief sich darauf, dass das Fahrzeug zwar ein teures, aber serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Durch das Fahrzeug sei es dem Geschäftsführer insbesondere gelungen, über seine Sportkontakte neue Kunden zu akquirieren. Trotz dessen erwirtschaftete das Unternehmen in den Streitjahren lediglich ein Betriebsergebnis von rund 90.000-100.000 €.

Entscheidungsgründe

Um über die Gewährung des Vorsteuerabzugs zu entscheiden, ist zu beurteilen, inwiefern es sich bei der Anschaffung der Luxusfahrzeuge um unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand handelt. Dabei ist nach einer Entscheidung des BFH (Urt. v. 27.2.1985 – I R 20/82, BStBl II 1985, 458) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der von ihm erwarteten Vorteile und Kosten diese Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Dies kann im Einzelfall auch von der Branche des Unternehmens abhängen.

Entscheidungen des FG Hamburgs

Das Finanzgericht beurteilte die beiden oben genannten Sachverhalte unterschiedlich.

Im Fall des Ferraris ging das Gericht nicht von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand aus. Zwar sei bei dem Erwerb des Wagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen und die Gesellschaft habe auch im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. geringe Gewinne erwirtschaftet, so sei der Aufwand zum Kauf des Wagend dennoch nicht unangemessen. Der zuständige Richter war der Überzeugung, dass die Anschaffung des Ferraris zu potenziellen neuen Geschäftschancen führen könnte.

Im Fall des Lamborghinis hingegen urteilte das Gericht anders. Die Aufwendungen zur Anschaffung des Fahrzeugs wurden als unangemessener Repräsentationsaufwand qualifiziert. Der Lamborghini sei nach Urteil des Richters der Prototyp eines Sportwagens, der auch trotz der nur serienmäßigen Ausstattung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und damit auch insbesondere geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen. Damit diene das Fahrzeug allein den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das betrieblich repräsentative Erfordernis sei bei Prüfung dieses Einzelfalls nicht festzustellen. Auch die vom Unternehmen angesetzten Akquise-Erfolge konnten nicht kausal durch den Einsatz des Fahrzeugs glaubhaft gemacht werden. Vielmehr handele es sich hierbei wohl um zufällige Akquise-Erfolge aus dem Bekanntenkreis des Geschäftsführers, die bei der Kontaktpflege in Motorsportkreisen zustande kamen.

 

Zur Beurteilung des Vorsteuerabzugs muss im Zweifel der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Sollten Sie überlegen ein neues Fahrzeug in das Betriebsvermögen aufzunehmen und sich nicht sicher sein, ob sich beim Vorsteuerabzug ein Problem ergeben könnte, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gern.