Vorsteuervergütungsverfahren von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedsstaaten
Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer hat auf Grund der Richtlinie 2008/9/EG des Rates i.v. mit § 18g UStG grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens, wenn er in seinem Ansässigkeitsstaat Umsätze bewirkt, die ihm dort ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.
Seit dem 1. Januar 2010 kann die Rückerstattung der von inländischen Unternehmern im EU-Ausland gezahlten Umsatzsteuer nur noch elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden. Voraussetzung für das Vorsteuervergütungsverfahren ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums im Mitgliedsstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung oder einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weiterhin darf der Unternehmer dort keine umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen erbracht haben (Ausnahme: steuerfreie Beförderungsleistungen, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet). Der Vergütungsantrag muss mindestens EUR 50,00 betragen. Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens EUR 1.000 (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens EUR 250), hat der Unternehmer – elektronische – Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht. In den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten zum Teil Einschränkungen für die vergütungsfähige Vorsteuer bei z.B. Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen und Kraftstoffen.