Wegfall des Solidaritätszuschlags
Die Bundesregierung hat am 21. August 2019 einen Gesetzesentwurf zur Rückführung der Zuschlagsteuer beschlossen. Das Gesetz soll für rund 90 Prozent der Steuerzahler den vollständigen Wegfall des seit 1995 geltenden Solidaritätszuschlags bedeuten.
Allgemeines
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag für alle Steuerzahler auf Basis ihrer individuellen steuerlichen Leistungsfähigkeit. Grund für die historische Einführung der Steuer war insbesondere die Finanzierung der Wiedervereinigung des geteilten Deutschlands. Des Weiteren sollten die Steuereinnahmen einen Teil der erheblichen Kosten des Irakkriegs decken. Der Soli wird als Zuschlagssteuer in Höhe von 5,5 Prozent sowohl auf die Einkommen-, Lohn-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Abgeltungssteuer als auch auf die Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige angewandt.
Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1995 eingeführt.
Wesentlicher Inhalt der Neuregelung
Der Solidaritätszuschlag 1995 soll in einem ersten Schritt zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So sollen lt. Finanzministerium rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Zuschlag vollständig entlastet werden.
Für weitere rund 6,5 Prozent der Steuerzahler soll er zumindest in Teilen entfallen. Der weitgehende Wegfall des Solidaritätszuschlages soll technisch erreicht werden, indem die bereits bestehenden Freigrenzen deutlich angehoben werden.
Der Solidaritätszuschlag soll zukünftig nur noch bei Personen erhoben werden, die bei einer Einzelveranlagung eine Steuerschuld von mindestens 16.956 Euro bzw. bei einer Zusammenveranlagung von Ehepartnern eine Steuerschuld von mindestens 33.912 Euro erreichen.
Bisher lagen diese Freigrenzen bei lediglich 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro im Fall der Zusammenveranlagung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttoarbeitslohn von 151.990 Euro bzw. ein Alleinstehender bis zu einem Bruttoarbeitslohn von 73.874 Euro nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet wird.
Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die o.g. Freigrenze, soll der Solidaritätszuschlags künftig im Zuge einer sogenannten „Milderungszone“ nicht sofort in voller Höhe erhoben werden, sondern erst schrittweise anfallen.
Die gesetzliche Neuregelung ist erstmalig anzuwenden, sobald die noch ausstehende Verabschiedung im Bundestag erfolgt ist.
Ausblick
Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist zurzeit noch nicht vorgesehen. Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hat jedoch einen eigenen Plan vorgelegt, mit dem der Solidaritätszuschlag bis 2026 ganz entfallen soll. Die FDP hat bereits mit einer Verfassungsklage gedroht, sollte der Solidaritätszuschlag nicht komplett gestrichen werden.
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Sind Sie unsicher ob auch Sie von der weitgehenden Abschaffung des Soli profitieren werden? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.