WPK-Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2025
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) veröffentlichte Ende Dezember 2024 die Schwerpunkte für Ihre Abschlussdurchsicht für das Jahr 2025. Gegenüber dem Vorjahr sind auch Themenfelder gänzlich neu hinzugekommen.
Wesentliche Schwerpunkte
Basierend auf den bisherigen Erfahrungen aus der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung der neuen Regelungen in der Rechnungslegung, wurden für das Jahr 2025 die folgenden Schwerpunkte festgelegt:
1. Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB
Im Rahmen des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB werden spezifische Modifikationen von Prüfungsurteilen gemäß den Absätzen 4 und 5 des § 322 HGB berücksichtigt. Dies umfasst unter anderem Hinweise zur Hervorhebung von Sachverhalten gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB sowie die Darstellung von bestandsgefährdenden Risiken, die gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB erforderlich sind.
2. Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert §§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB; DRS 23
Unternehmen müssen den Zeitraum der Abschreibung und die wesentlichen, wertbestimmenden Faktoren für die Schätzung der Nutzungsdauer erläutern und nachweisen.
3. Immobilienbewertung §§ 253 Abs. 3 S. 5 und Abs. 4, §§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB
Die Bewertung von Immobilien im Umlaufvermögen sowie von Beteiligungen an immobilienhaltenden Objektgesellschaften und Immobilienfonds ist unter Berücksichtigung potenzieller Wertminderungen vorzunehmen. Für Immobilien im Anlagevermögen ist die Bewertung mit Blick auf Anhaltspunkte einer voraussichtlich dauernden Wertminderung durchzuführen. Ein besonderer Fokus liegt zudem auf der Bewertung von durch Immobilien besicherten Forderungen. Darüber hinaus sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden transparent darzulegen, einschließlich etwaiger Abweichungen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinflussen.
4. Steueraufwand und -ertrag §§ 285 Nr. 30a, 313 Abs. 1 Nr. 22a HGB
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand und Steuerertrag, die sich aus den Vorschriften des inländischen sowie ausländischen Mindeststeuergesetzes gemäß § 274 Abs. 3 Nr. 2 HGB ergeben.
5. Sicherungsgeschäfte und Derivate §§ 285 Nr. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nr. 11 und 15 HGB
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Angaben zu Finanzinstrumenten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Hierbei sind die angewandten Bewertungsmethoden sowie die Gründe für die Unmöglichkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts detailliert darzulegen.
6. Haftungsverhältnisse § 251 HGB, §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB
Es sind der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB sowie spezifische Angaben zu Altersversorgungsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im (Konzern-)Anhang offenzulegen. Zudem ist die Risikoeinschätzung einer potenziellen Inanspruchnahme zu begründen.
7. Vorgänge, die nach Geschäftsjahresschluss eintraten §§ 285 Nr. 33, § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB
Es sind Angaben zu wesentlichen, wertbegründenden Ereignissen erforderlich, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten, jedoch weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt wurden. Diese Angaben sollten quantitative oder qualitativ ausreichende Informationen enthalten, um die finanziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage klar darzustellen.
8. Lagebericht und Konzernabschluss §§ 289, 315 HGB
Der Bericht zum Geschäftsverlauf und zur Lage erfordert eine umfassende Analyse, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. Dabei sind die bedeutsamsten Leistungsindikatoren und das Geschäftsergebnis unter systematischer Darstellung von Ursachen und Wirkzusammenhängen sowie in Bezug auf den Jahresabschluss zu berücksichtigen. Im Rahmen der Risiko- und Prognoseberichterstattung sind wesentliche Einzelrisiken sowie potenziell bestandsgefährdende Risiken offenzulegen. Die Prognoseberichterstattung umfasst die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren und deren Prognosegenauigkeit, wobei die Anforderungen bei weniger umfangreichen oder komplexen Geschäftstätigkeiten reduziert sein können. Zudem ist ein Vergleich der Vorjahresprognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung vorzunehmen.
Weitere Details zur Abschlussdurchsicht können in den Berichten über die Berufsaufsicht oder auch dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung gefunden werden.
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