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Zurechnung einer Betriebsstätte

Nach dem am 4. April 2018 veröffentlichten BFH Urteil vom 29. November 2017 vermittelt eine inländische gewerblich geprägte KG ihren ausländischen (in einem nicht DBA-Staat) ansässigen Gesellschaftern eine Betriebsstätte. Die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.

Sachverhalt

Ausgangspunkt war die Frage, ob Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH auch insoweit Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der empfangenden inländischen vermögensverwaltenden (aber gewerblich geprägten) Personengesellschaft sind, als die Ausschüttungen entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote auf ausländische Beteiligte entfallen, oder ob dies aufgrund der Abgeltungswirkung ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall erhielt eine deutsche Holding KG, an der zwei chilenische Kapitalgesellschaften als Kommanditist beteiligt sind, Dividendeneinkünfte aus einer inländischen GmbH. Die Kommanditisten sind als „Körperschaften“ ohne Geschäftsleitung und ohne Sitz im Inland beschränkt steuerpflichtig, da sie „inländische Einkünfte“ erzielen.

Rechtliche Würdigung

Grundsätzlich sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Gegenstand der einheitlichen Feststellung sind die von den Beteiligten gemeinschaftlich erzielten und im Inland steuerpflichtigen Einkünfte. Allerdings werden aus der Feststellung solche Einkünfte, die wegen beschränkter Steuerpflicht von Beteiligten einer abgeltenden Steuer unterliegen, ausgenommen, weil insoweit ein gesondertes Feststellungsverfahren keine „Bedeutung“ für ein Steuerfestsetzungsverfahren hat.

Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind. Diese Regelung verwirklicht das sog. Betriebsstättenprinzip. Eine Abgeltungswirkung ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen, wenn aufgrund einer Betriebsstätte Vollstreckungsmöglichkeiten gegeben sind.

Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist. Diese Prüfung nach dem Veranlassungsprinzip (entscheidend ist das „auslösende Moment“ für den Erwerb der Beteiligung) erfordert eine Abwägung, ob das Innehaben der Beteiligung, aus der die KG die Dividende erzielt hatte, überwiegend mit der branchenähnlichen (ausländischen) betrieblichen Tätigkeit der Gesellschafter im Zusammenhang stand.

 

Beziehungen der Bundesrepublik zu ausländischen Staaten

Eine Übersicht der Staaten mit denen die Bundesrepublik Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat finden Sie hier.

Welche Staaten aus deutscher Sicht als Nicht-DBA-Staaten gelten ist hier zusammengefasst.

 

Noch Fragen?

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