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Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Bislang ist der BFH von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen und hat die Meinung vertreten, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmal gewährt werden kann. Bei mehreren Steuerpflichtigen sei der Höchstbetrag aufzuteilen und stehe jedem Steuerpflichtigen entsprechend seinem Nutzungsanteil zu. Die abziehbaren Aufwendungen waren somit unabhängig von der Anzahl der nutzenden Steuerpflichtigen auf 1.250 EUR beschränkt. In zwei neuen Urteilen vom 15. Dezember 2016 (BFH, Urteil v. 15.12.2016 – VI R 53/12; BFH, Urteil v. 15.12.2016 – VI R 86/13) hat der BFH die bisherige Regelung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt sind, kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt. Für die Aufteilung des Höchstbetrages von 1.250 EUR gibt es keine gesetzliche Grundlage, da auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit nutzt. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in der Weise zur Verfügung steht, dass er dort seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise verrichten kann. Es müssen keine zwei Schreibtische vorhanden sein. Vielmehr muss genügen, dass jeder Nutzer in dem für ihn erforderlichen Umfang dort tätig sein kann. Dies ist z. B. auch gegeben, wenn zwei Nutzer bei zeitversetzter Tätigkeit an nur einem Schreibtisch abwechselnd arbeiten.