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Umsatzsteuerliche Behandlung einer Garantiezusage beim Gebrauchtwagenkauf

Reparaturgarantien, die Kfz-Händler ihren Kunden beim Kauf eines Fahrzeugs anbieten, stellen einheitliche und steuerpflichtige Leistungen dar.  

Die Klägerin eines Autohausbetriebs bietet ihren Kunden beim Kauf eines Kfz die Möglichkeit eine zusätzliche Garantie gegen Aufpreis zu vereinbaren. Dabei wird ein Vertrag zwischen der Klägerin (Garantiegeber) und dem Käufer des Pkws (Garantienehmer) abgeschlossen. Im Garantiefall können die Kunden wählen, ob sie den Schaden vom Händler reparieren oder die Reparatur in einer anderen Werkstatt vornehmen und sich die dadurch entstandenen Kosten aufgrund der Garantiezusage ersetzen lassen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung behandelte die Finanzverwaltung die Gewährung einer Garantie gegen Aufpreis als eine unselbständige Nebenleistung des Pkw-Verkaufs. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass die Leistungen als zwei getrennte Dienstleistungen zu betrachten seien, da nicht bei jedem Kauf eines Pkws die zusätzliche Garantieleistung vereinbart wird. Die Umsätze für die Garantiezusage seien von der Umsatzsteuer demnach befreit (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. G UstG bzw. § 4 Nr. 10 Buchst. B UstG).

Die Klage hatte vor dem niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg (Urteil v. 23.2.2017, 11 K 134/16). Die Leistungen werden als einheitlich angesehen, wenn zwei oder mehr Handlungen vorgenommen oder Elemente geliefert werden, die aus Sicht eines Durchschnittskunden so eng mit einander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts im Streitfall erfüllt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kunde beim Eintritt eines Schadenfalls ein Wahlrecht zwischen Reperaturanspruch und Kostenersatzanspruch besitzt, wie bereits der BFH in einem vergleichbaren Fall entschieden hatte.