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Abgabefristen der Steuererklärungen für das Jahr 2020

Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten bereits verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber die Abgabefristen der Steuererklärungen für das Jahr 2020 erneut um drei Monate verlängert.

Grundsätzliches

Steuererklärungen sind, soweit Steuergesetze nichts Anderes bestimmen, innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres abzugeben, auf die sich die Erklärung bezieht, § 149 Abs. 2 S. 1 AO. Für das Kalenderjahr 2020 waren die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer demnach grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 abzugeben.

Verlängerung der Abgabefristen

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz, das im Juni 2021 verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber die Abgabefrist für Steuererklärungen zum Veranlagungszeitraum 2020 wegen der COVID-19-Pandemie um drei Monate verlängert. Die Steuererklärungen waren damit bis zum 1. November 2021 abzugeben.

Für Steuerpflichtige, die zu der Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und ihre Erklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, gilt nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörde der Länder grundsätzlich eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres. Auch diese Frist wurde durch die o.g. Sonderregelung für den Veranlagungszeitraum 2020 um drei Monate bis zum 31. Mai 2022 verlängert.

Die verlängerte Frist wird von Amts wegen beachtet, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Die Verpflichtung eine Steuererklärung zu erstellen besteht nicht für alle Bürger. Eine Pflichtveranlagung ist nur aufgrund eines bestimmten Sachverhalts erforderlich, z.B. in folgenden Fällen:

    Individuelle Freibeträge, die die monatlich abgeführte Lohnsteuer senken Zusammenveranlagung von Ehegatten, die in der Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor liegen, oder sobald einer der Ehegatten Einkünfte in der Steuerklasse 6 erzielt Steuerpflichtige, die im Jahr mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen erhalten haben (bspw. Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld) Menschen, die Vermietungs- und Kapitaleinkünfte haben, die die 410 EUR Grenze überschreiten

Liegt einer dieser Fälle im Steuerjahr vor, so ist der Steuerpflichtige automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Eine gesonderte Mitteilung hierüber erfolgt nicht.

Verspätungszuschläge

Wird eine Steuererklärung trotz Abgabepflicht nicht abgegeben, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser Zuschlag muss dann zusätzlich zur festgesetzten Steuer gezahlt werden. Seit 2019 beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat.

In bestimmten Fällen hat die Finanzbehörde einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge, §152 Abs. 3 AO:

    wenn die Finanzbehörde eine Fristverlängerung gewährt hat oder die Frist rückwirkend verlängert wenn die Steuer auf Null Euro festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen

Kriterien für die Entscheidung für oder gegen den Zuschlag können beispielsweise die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitungen, das Verschulden sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sein.

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