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Einkommensteuer: Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung

Grundvoraussetzung für die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist, dass die Eheleute an mindestens einem Tag im Kalenderjahr nicht dauernd getrennt leben. Lt. FG Münster können in Ausnahmefällen auch langjährig getrennt lebende Steuerpflichtige zusammen veranlagt werden. Dies ist der Fall, wenn die räumliche Trennung durch besondere Umstände begründet ist. Wenn gleichzeitig erkennbar ist, dass keine geistige und persönliche Trennung stattgefunden hat, und dies z.B. durch regelmäßige gemeinsame Treffen, Urlaube etc. nachgewiesen wird, können die Voraussetzungen für die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung weiterhin erfüllt sein.

Eine der im Einkommensteuergesetz genannten Grundvoraussetzung für die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Dies muss an zumindest einem Tag im Veranlagungszeitraum gegeben sein. Dennoch vertritt das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 22.02.2017, 7 K 2441/15 E, die Auffassung, dass in Ausnahmefällen auch langjährig getrennt lebende Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Im Urteilsfall sind die klagenden Eheleute seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus in eine Mietwohnung sowie im Anschluss in eine Eigentumswohnung. Das Finanzamt war bzgl. des Veranlagungszeitraums 2012 der Meinung, dass aufgrund einer dauernden Trennung der Steuerpflichtigen eine Zusammenveranlagung nicht möglich sei und veranlagte die Kläger dementsprechend einzeln zur Einkommensteuer.

Im Rahmen der Klage gegen das Finanzamt begründen die Steuerpflichtigen, dass sie lediglich räumlich, jedoch nicht persönlich und geistig getrennt lebten. Grund für den Auszug der Ehefrau, die als Ärztin voll berufstätig ist, sei die schwierige familiäre Situation im Zusammenhang mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter ihres Ehemanns. Das Verhältnis der Eheleute untereinander sei jedoch intakt. Beide hätten sich weiterhin regelmäßig abends sowie an den Wochenenden getroffen und Ausflüge, Urlaub und Kirchenbesuche etc. unternommen. Des Weiteren wurde auch der Kindesunterhalt von den Eltern gemeinsam getragen. Beide Ehegatten hätten während der räumlichen Trennung keine anderen Partner gehabt. Außerdem wurde zwischenzeitlich ein unbebautes Grundstück gemeinsam erworben um dies mit einem Bungalow zu bebauen und anschließend dort wieder zusammenzuziehen.

Das Finanzgericht teilt die Auffassung der Kläger, da das Gesamtbild dafür spricht, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben. Heutzutage ist es denkbar, dass Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens stattfinden. Dementsprechend ist es glaubhaft, dass die Kläger die persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung beibehalten haben.

Dies wird zusätzlich untermauert durch den Plan des Zusammenziehens im gemeinsam errichteten Bungalow. Ein weiteres Indiz für die nicht erfolgte dauernde Trennung ist der Fortbestand der Wirtschaftsgemeinschaft durch gemeinsames Tragen der Kosten des Kindesunterhalts. Lt. FG ist es nicht schädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen, da dies in der heutigen Zeit auch bei räumlich zusammenlebenden Ehegatten nicht unüblich ist.