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IDW veröffentlicht Entwurf zur Neufassung einer Stellungnahme zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

Dem Änderungsentwurf des IDW RS HFA 7 entsprechend ist bei Abfindungszahlungen, die eine Personenhandelsgesellschaft an einen ausscheidenden Gesellschafter leistet, die positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorrangig mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft zu verrechnen.

Sofern ein ausscheidender Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaft abgefunden wird, muss nunmehr eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft verrechnet werden. Die anteilige Aktivierung der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden und im Rahmen der Abfindung vergüteten stillen Reserven bei den Vermögensgegenständen, deren Buchwerte stille Reserven enthalten, wird wie bisher als zulässig erachtet. Auch eine nachträgliche anteilige Aktivierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder alternativ eines Geschäfts- bzw. Firmenwerts ist weiterhin zulässig.

Die Änderung der o.g. Stellungnahme zur Rechnungslegung war darüber hinaus aufgrund der Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) und das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtline (WoImmoKRLUmsG) erforderlich.