Neuregelungen für Photovoltaikanlagen
Am 20. Dezember 2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem JStG 2022 folgen zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die unter anderem die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen betreffen.
Ausgangssituation
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) will der Gesetzgeber grundlegende Investitionsanreize für die Erzeugung und Nutzung von Solarstrom mittels Photovoltaikanlagen schaffen. Dazu soll die Anschaffung und das Betreiben kleiner Photovoltaikanlagen gefördert werden, indem die bisherige Steuerpflicht für Einkünfte aus der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen wegfällt.
Privatpersonen, die eine Photovoltaikanlage betreiben, erzielen nach der bisherigen Regelung durch die Einspeisung des gewonnenen Solarstroms in das öffentliche Stromnetz steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bisher fielen mithin sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer, unter Umständen auch Gewerbesteuer an.
Bereits ab dem Veranlagungsjahr 2021 bestand für die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 10 kWp die Möglichkeit, auf Antrag die durch die Photovoltaikanlage erzielten Einkünfte als Liebhaberei von der Finanzverwaltung einstufen zu lassen. Dadurch konnte eine steuerliche Aufzeichnung und Deklaration für die Anlage EÜR und damit die Veranlagung der Einkommensteuer auf diese Einkünfte vermieden werden.
Nun sollen aber umfassendere Änderungen und Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kWp folgen, die im Einkommensteuerrecht bereits für das Veranlagungsjahr 2022 und in der Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023 gelten werden.
Wesentlicher Inhalt der Neuregelung
Das JStG 2022 bringt einen gravierenden Systemwechsel bei der Besteuerung bestimmter Photovoltaikanlagen mit sich. Die Einkünfte aus der Erzeugung und Einspeisung des Solarstroms werden nun steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG).
Diese Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und ist unabhängig von der konkreten Verwendung des Stroms. Damit sind sowohl Photovoltaikanlagen erfasst, die den erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz einspeisen, als auch Photovoltaikanlagen, die den erzeugten Strom für private oder betriebliche Zwecke nutzen.
§ 3 Nr. 72 EStG stellt für die Ermittlung, welche Anlagen unter die Steuerbefreiung fallen, auf die Bruttoleistung der betreffenden Photovoltaikanlage ab. Dazu zählt auch der anfallende Selbstverbrauch der Anlage.
Folgende Anlagen unterfallen damit der Steuerbefreiung:
- auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp und
- auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
- insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Somit entfällt nicht nur die Steuerpflicht für diese Anlagen, sondern damit einhergehend auch die Verpflichtung zur steuerlichen Dokumentation und Abgabe der Anlage EÜR ohne, dass es eines vorherigen gesonderten Antrags bedarf.
Weitere Auswirkungen der Neuregelung
Ergänzend zum Entfall der Einkommensteuerpflicht fällt ebenfalls die Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Bruttoleistung von 30 kWp ab dem 1. Januar 2023 weg, bzw. wird auf einen Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug gesenkt (§ 12 Abs. 3 UStG).
Bisher waren die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen in der Regel als sog. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG eingestuft, soweit die Einnahmen nicht die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerreglung überschritten. Auch damit konnte schon eine Befreiung von der Umsatzsteuer erzielt werden. Einige Anlagenbetreiber haben jedoch auf diese Kleinunternehmerregelung verzichtet, um so den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlagen zu erhalten.
Der neu eingeführten Nullsteuersatz gem. § 12 Absatz 3 UStG wird sowohl für die Lieferung als auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gelten. Diese Änderung bedeutet für die meisten Betreiber solcher Anlagen vor allem auch eine Bürokratieentlastung, da die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanzielle Nachteile angewandt werden kann.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert wurden, gelten die bisher angewandten Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Hat der Betreiber bei Anschaffung in vorherigen Jahren das Wahlrecht zur Umsatzsteuerpflicht ausgeübt, so bleibt dies für ihn zunächst auch für Zeiträume ab 2023 maßgebend. Wie eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglichst ohne steuerliche Nachteile zu gestalten ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Noch Fragen?
Besitzen auch Sie eine Photovoltaikanlage oder planen die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und möchten wissen wie Sie von der Neuregelung profitieren können? Gerne unterstützen wir Sie bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und beantworten Ihre steuerlichen Fragen.
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