Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung
Mit Urteil vom 20. Juli 2022 hat das Finanzgericht Niedersachsen die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung für das nicht bebaute Teilgrundstück innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig ist.
Gemäß § 23 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre vergehen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Wirtschaftsgut zumindest in den beiden Jahren vor Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Sachverhalt
Im Entscheidungsfall haben die Steuerpflichtigen zunächst ein bebautes Grundstück erworben und die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken bezogen. Innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung erfolgte die Abtrennung des unbebauten Gartenteils im Rahmen einer Grundstücksteilung sowie der Verkauf des hierbei neu entstandenen Flurstücks.
Das Finanzamt unterwarf den dabei entstandenen und nicht deklarierten Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Das Finanzgericht bestätigte diese Vorgehensweise.
Begründung
- Mit der Veräußerung einer Teilfläche aus einem zuvor erworbenen Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wird ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht. Eine Ausnahme für die Besteuerung wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken kommt nicht in Betracht, da das streitige Flurstück im Zeitpunkt seiner Veräußerung bei gleichzeitiger Weiternutzung des bisherigen Gebäudes des Grundstücks nicht mehr den eigenen Wohnzwecken der Kläger dient. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegen daher nicht vor. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs wird der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Das veräußerte unbebaute Flurstück zählt nicht zum eigengenutzten Gebäude und kann daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Die gesetzliche Ausnahmeregelung bezweckt nur solche Veräußerungsgeschäfte von der Besteuerung auszunehmen, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst werden. An einem solchen Wohnsitzwechsel fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, da die Steuerpflichtigen ihr Gebäude unverändert zu eigenen Wohnzwecken nutzten.
Gegen das Urteil ist bereits beim BFH eine Revision anhängig (IX R 14/22).
Noch Fragen?
Planen Sie eine Parzellierung und Teilveräußerung von Flächen Ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks? Wir informieren über die steuerlichen Folgen und beraten Sie gern. Sprechen Sie uns bitte an.