Reform der Vollverzinsung nach § 233a AO
Das BVerfG hat entschieden, dass die bisherige Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen teilweise verfassungswidrig ist. Am 30. März 2022 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung der betroffenen Paragraphen der Abgabenordnung vorgestellt. Die Neuregelung muss spätestens im Juli 2022 in Kraft treten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz spätestens seit 2014 unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist, da in der aktuellen Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5% pro Monat nicht gerechtfertigt werden kann.
Folgen der Entscheidung
Als Konsequenz ist § 233a i.V.m. §238 Abs. 1 S. 1 AO für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2014 als unvereinbar mit dem Grundgesetz anzusehen. Betroffen sind Erstattungszinsen ebenso wie Nachforderungszinsen. Die alte Regelung bleibt dennoch für die Jahre 2014 bis einschließlich 2018 bestehen und wird nicht rückwirkend angepasst.
Ab dem Jahr 2019 kann der alte Zinssatz jedoch nicht länger angewandt werden. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Juli 2022 umzusetzen, die rückwirkend die Verzinsungsräume ab 2019 betreffen.
Neuregelung der Vollverzinsung:
- Der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wird rückwirkend auf 0,15% pro Monat (1,8% p.a.) gesenkt Die Höhe des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes alle drei Jahre (erstmalig am 1. Januar 2026) neu beurteilt und gegebenenfalls angepasst Die rückwirkenden Änderungen dürfen nicht zu Ungunsten des Steuerzahlers angewandt werden (Vertrauensschutz § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Aktueller Stand der Reform
Zu den gesetzlichen Änderungen aufgrund des Urteils des BVerfG existiert bereits ein Regierungsentwurf, der am 30. März 2022 beschlossen wurde. Dieser Entwurf muss nun vom Bundestag verabschiedet werden (geplant Ende Juni 2022) und vom Bundesrat abgesegnet werden (geplant Juli 2022). Damit sollte die gesetzte Frist zu Änderung vom Gesetzgeber eingehalten werden.
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