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Tarifbegünstigung nach § 34 EStG für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die Beurteilung der Außerordentlichkeit von Einmalauszahlungen wurde in der Vergangenheit ausschließlich auf die vertragliche Grundlage abgestellt. Nach aktueller BFH-Auffassung ist diese eindimensionale Sichtweise jedoch zu kurzgegriffen. Vielmehr sind statistische Daten als Vergleichsmaßstab für eine sachgerechte Einschätzung heranzuziehen.

Fünftel-Regelung im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung

Für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG, der sogenannten Fünftel-Regelung, ist das Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit das zentrale Beurteilungskriterium. Die Einkünfte dürfen insgesamt nicht auf einem regelmäßig vorkommenden Sachverhalt beruhen. Die Fünftel-Regelung greift nur bei unregelmäßigen, atypischen Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die geballt in einem Veranlagungsjahr in einer Gesamtsumme ausgezahlt werden.

Sind die Voraussetzungen in Summe erfüllt, unterliegen die Kapitalauszahlungen nicht der Regelbesteuerung nach § 32a EStG.

Entwicklung der Außerordentlichkeit als Entscheidungskriterium

In Bezug auf die Frage nach der Außerordentlichkeit von Einmalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung hat der BFH in der Vergangenheit stets darauf abgestellt, ob die Kapitalauszahlung ein Vertragsbestandteil der betrieblichen Altersvorsorge war. Sah der geschlossene Altersvorsorgevertrag keine entsprechende Vereinbarung vor, so handelte es sich um eine atypische Vergütung. Die Außerordentlichkeit war somit gegeben, die Anwendung der Fünftel-Regelung erlaubt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des X. Senats des BFH vom 6. November 2019 kann die im Einzelfall betrachtete vertragliche Grundlage maximal als ein Indiz gewertet werden. Vielmehr ist aus einer makroökonomischen Sichtweise der Gesamtmarkt für Versorgungsleistungen daraufhin zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung als typisch oder als atypisch gilt. Ein Bestand an aussagekräftigen empirischen Daten liegt zurzeit nicht vor. So führt die Ausweitung der Außerordentlichkeitsprüfung bisweilen dazu, dass anhängige Klagen bei den Finanzgerichten nur nach der alten Sichtweise beurteilt werden und im Ergebnis zumeist zugunsten der Zahlungsempfänger abgelehnt werden.

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