E-DRS 34 und E-DRS 35
Die Behandlung assoziierter Unternehmen sowie die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss sollen neu geregelt werden. Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat hierfür zwei Entwürfe zur Konsultation veröffentlicht.
Am 12. Februar 2018 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) die Entwürfe zum DRS 34 und zum DRS 35 veröffentlicht. Die Entwürfe berücksichtigen die inhaltlichen Wechselwirkungen mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung.
Der Entwurf zum DRS 34 konkretisiert zum einen die Kriterien für das Vorliegen eines assoziierten Unternehmens nach § 311 HGB, dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ein in den Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen tatsächlich und maßgeblich beeinflusst. Zum anderen werden auch die handelsrechtlichen Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen nach der Equity Methode gemäß § 311 und § 312 HGB konkretisiert. Vor allem die Ausführungen zur Eliminierung von Zwischenergebnissen aus Lieferungen oder Leistungen nach § 312 Abs. 5 S. 3 HGB fallen im Entwurf des DRS 34 deutlich ausführlicher aus als in dem aktuell anwendbaren DRS 8 und erläutern insbesondere, in welchen Fällen auf die Eliminierung verzichtet werden kann.
Der Entwurf zum DRS 35 behandelt die Vorschriften zur anteilsmäßigen Konsolidierung nach § 310 HGB und konkretisiert die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens. Zusätzlich zum z.Z. anwendbaren DRS 9 enthält der neue Entwurf auch Ausführungen zur Auf- und Abstockung von Anteilen an solchen Gemeinschaftsunternehmen.
Beide Standards gelten für Unternehmen, die entweder nach § 290 HGB oder nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, oder einen solchen freiwillig aufstellen.
Die bestehenden Standards DRS 8 „Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss“ und DRS 9 „Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss“ sollen nach der Finalisierung und der Bekanntmanchung der neuen Standards nach § 342 Abs. 2 HGB ersetzt werden.